Förderrichtlinie Natürliches Erbe – FRL NE/2023
Am 20. Juni 2023 wurde die neue Förderrichtlinie Natürliches Erbe durch das sächsische Kabinett verabschiedet. Alle aus der RL NE/2014 bekannten Förderinhalte werden grundsätzlich auch in der RL NE/2023 fortgeführt. Verändert haben sich verschiedene technische Rahmenbedingungen. Beispielsweise wird durch den weitgehenden Verzicht auf Aufrufe für die meisten Fördergegenstände eine kontinuierliche Antragstellung ermöglicht. Weiterhin wurden Einheitskosten für verschiedene Vorhaben und Personalausgaben überprüft und neu kalkuliert. Ausgaben, die vom Begünstigten ab dem 1. Januar 2023 gezahlt wurden, sind förderfähig.
Abgrenzung zur Förderrichtlinie Stadtgrün, Lärm, Radon/2023:
Abgrenzung zur Förderrichtlinie Landesprogramm Stadtgrün und Lärmminderung/2022:
Für bestimmte Vorhaben der Biotopgestaltung, insbesondere Anlage und Aufwertung von Gehölzen sowie von arten- und blütenreichen Wiesen, sind vor Antragstellung folgende Fragen zu beantworten:
- Findet das Vorhaben im Siedlungsbereich von Städten und Gemeinden ab 2.000 Einwohnern statt?
- Ist der Antragstellende eine gemeinnützige Organisation oder anerkannte Religionsgemeinschaft?
- Findet das Vorhaben nicht auf Waldflächen oder Landwirtschaftsflächen statt?
Wenn alle drei Fragen mit ja beantwortet werden, dann erfolgt eine Förderung ausschließlich über die Förderrichtlinie Landesprogramm Stadtgrün und Lärmminderung/2022!
Weitere Informationen finden Sie im nachstehenden Informationsblatt:
ELER-finanzierte Vorhaben dürfen vor Antragstellung begonnen werden, sie dürfen jedoch zum Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht vollständig durchgeführt worden sein. Ein Vorhaben ist abgeschlossen, wenn eine zweckentsprechende Nutzung erfolgen kann bzw. wenn der Förderzweck vollständig erfüllt ist.
Für landesfinanzierte und GAK-finanzierte Maßnahmen ist der Vorhabenbeginn ab Antragstellung (Datum Antragseingang bei der Bewilligungsbehörde) zugelassen. Das gilt auch für ELER-finanzierte Vorhaben, soweit es sich in Einzelfällen um staatliche Beihilfen handelt (z. B. Vorhaben im Wald).
Dies ist jedoch nur auf eigenes Risiko möglich und steht unter dem Vorbehalt einer Kürzung oder Ablehnung, da zur Plausibilisierung der beantragten Zuwendung eine entsprechende Beurteilung notwendig ist. Sollte der Zustand der Vorhabenumsetzung nicht mehr erkennen lassen, in welchem Umfang Leistungen tatsächlich erforderlich waren, um den Förderzweck zu erreichen, muss der Antrag u. U. abgelehnt werden. Das betrifft insbesondere Vorhaben der Sanierung von Gehölzen und Biotopen, für die eine Einstufung des Aufwands oder der Erschwernis erforderlich ist.
Für den Fall, dass Sie schon vor der Bewilligung mit der Maßnahmenumsetzung beginnen möchten, nehmen Sie daher bitte unbedingt vorher Kontakt mit der regional zuständigen Bewilligungsstelle des LfULG auf.
Die Seiten zur Antragstellung befinden sich im Aufbau. Sobald eine Antragstellung eröffnet wird, werden die erforderlichen Informationen im Förderportal bereitgestellt.
ELER – Antragstellung auf Grundlage FRL NE/2023
Digitale Antragstellung für prioritäre Teilvorhaben der Fördergegenstände A.1 und A.2 voraussichtlich ab Ende September 2023:
- Pflanzung Streuobstbestände/Obstbaumreihen,
- Gehölzsanierung Hecken, Feld-, Ufergehölze,
- Anlage von Hecken, Feldgehölzen und Ufergehölzen,
- Gehölzsanierung Streuobstbestände/Obstbaumreihen,
- Kopfbaumschnitt,
- Mähtechnik
Danach werden schrittweise weitere Förderinhalte im Antragsportal implementiert.
Landesmittel / GAK – Antragstellung auf Grundlage FRL NE/2023
Papierantragstellung voraussichtlich ab Oktober 2023
- D.2 – Einzelvorhaben des Naturschutzes mit besonderer fachpolitischer Bedeutung
- E.2 – Vorhaben zur Prävention von Schäden durch Biber
- G – Biotop- und artenangepasste Pflege (Antragsteller nur UNB)
- H – Jungbaumpflege für Obstgehölze
- W – Sanierung von Stützmauern landwirtschaftlicher Flächen
Papierantragstellung E.1 – Wolf – erfolgt zunächst weiterhin auf Grundlage FRL NE/2014.
Die Aufrufe zur Antragstellung für die Fördergegenstände B.2 (Natura 2000–Gebietsbetreuung, gebietsbezogene Artenbetreuung), C.1, C.2 und C.3 befinden sich für 2024 in Vorbereitung.