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Förderrichtlinie Teichwirtschaft und Naturschutz – FRL TWN/2023

Aktuelle Informationen und Hinweise

Förderung für Biokarpfen – Abgabe Öko-Bescheinigung bis spätestens 31.05.2023

Antragstellende Personen nach der FRL TWN/2023, die sich für Maßnahmen zur Förderung für Biokarpfen (Tbio) entscheiden, weisen die Teilnahme am Öko-Kontrollverfahren durch Vorlage des Zertifikates gemäß Artikel 35 Absatz 1 VO (EU) 2018/848 oder -bei erstmaliger Teilnahme am Kontrollverfahren- durch Vorlage des Kontrollvertrages nach VO (EU) 2018/848 nach.
Der Nachweis ist bis spätestens 31.05.2023 beim zuständigen FBZ/ der zuständigen ISS einzureichen.

Nachweis für Aquakulturunternehmen
Der Nachweis für Aquakulturunternehmen, die nach § 68a des Agrarstatistikgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Dezember 2009 (BGBl. I S. 3886),  das zuletzt durch Artikel 109 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1626) geändert worden ist, auskunftspflichtig sind, ist eine verpflichtende Anlage zur Teilnahme an den Maßnahmen T1 - T3, einschließlich Tbio der FRL TWN/2023.

Teilnahmeantrag (einmalig)

Für die Teilnahme an der Förderung nach der Förderrichtlinie TWN/2023 ist ein einmaliger Teilnahmeantrag für alle Maßnahmen notwendig. Zuwendungen für die Maßnahme T 4a (Teil B der Förderrichtlinie) werden auf der Grundlage der De-minimis-Verordnung (EU) Nr. 717/2014 für den Fischerei- und Aquakultursektor gewährt. Der Teilnahmeantrag ist vor Beginn des ersten Verpflichtungsjahres im Zeitraum vom 2. November bis 31. Dezember in DIANAweb zu stellen. Mit Bescheid zum Teilnahmeantrag werden der Bewilligungsumfang in Hektar je Maßnahme und der Verpflichtungszeitraum festgesetzt. Der Nachweis für Aquakulturunternehmen, die nach § 68a des Agrarstatistikgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Dezember 2009 (BGBl. I S. 3886) auskunftspflichtig sind, ist eine verpflichtende Anlage zum Teilnahmeantrag für die Maßnahmen T1 - T3, einschließlich Tbio.

Der Teilnahmeantrag ist die zwingende Voraussetzung, um im darauffolgenden Jahr den ersten jährlichen Auszahlungsantrag stellen zu können.

Auszahlungsantrag (jährlich)

Der jährliche Auszahlungsantrag ist die Voraussetzung, um für das jeweilige Verpflichtungsjahr eine Zuwendung erhalten zu können. Er ist im Rahmen des Sammelantrags bis zum 15. Mai zu stellen. Im Auszahlungsantrag können nur diejenigen Maßnahmen geltend gemacht werden, welche zuvor auch mit Bescheid zum Teilnahmeantrag bewilligt worden sind.

Erweiterungs- und Ersetzungsantrag

Ein Erweiterungsantrag ist nur notwendig, wenn der Flächenumfang einer bewilligten Maßnahme erweitert oder eine weitere Maßnahme in die Verpflichtung genommen werden soll. Er kann erstmals im 4. Quartal 2023 (vor dem ersten Verpflichtungsjahr der Erweiterung) über die webbasierte Anwendung DIANAweb gestellt werden.

Wird eine Umwandlung in eine naturschutzfachlich höherwertigere Maßnahme auf fachliche Empfehlung der Naturschutzfachbehörde während des laufenden Verpflichtungszeitraumes vorgenommen, ist ein Ersetzungsantrag notwendig. Auch dieser ist im 4. Quartal vor Beginn des Verpflichtungsjahres der neuen Maßnahme zu stellen.

Verpflichtungszeitraum und Verpflichtungsjahr

Der Verpflichtungszeitraum für alle Maßnahmen der Förderrichtlinie TWN/2023 beträgt fünf Jahre und beginnt zum 1. Januar des Jahres, welches unmittelbar auf den gültigen Teilnahmeantrag folgt. Das einzelne Verpflichtungsjahr betrifft jeweils den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember. Alle Fördervoraussetzungen und Förderverpflichtungen sind über die Dauer des fünfjährigen Verpflichtungszeitraumes einzuhalten.

Pflege-, Erhaltungs- und Sicherungsarbeiten

Informationen zu den Vorgaben zur Einhaltung der Pflege-, Erhaltungs- und Sicherungsarbeiten nach Förderrichtlinie TWN/2023 sind unter nachfolgendem Link zu finden.

Schlagbezogene Angaben

Die schlagbezogenen Angaben dienen dem Nachweis, dass alle Förderverpflichtungen erfüllt wurden und keine den Zielen der Maßnahme entgegenstehenden Tätigkeiten erfolgt sind. Sie sind daher so zu führen, dass sämtliche Förderverpflichtungen für alle geförderten Flächen und Maßnahmen durch die Bewilligungsbehörde geprüft werden können. Die Angaben sind dabei grundsätzlich aktuell zu halten. Wichtig ist die vollständige Dokumentation aller Bewirtschaftungsgänge, um die Einhaltung aller Verpflichtungen prüfen zu können.

Über die webbasierte Anwendung DIANAweb können voraussichtlich ab Jahresbeginn 2023 die Angaben digital erfasst und bearbeitet werden. Die Nutzung dieser Anwendung ist nicht verpflichtend, jedoch müssen die Angaben zwingend digital geführt werden. Dies ist auch mit individueller digitaler Firmware (z.B. digitales Teichbuch) möglich.

Kommunikations- und Sichtbarkeitsmaßnahmen

Informationen zu den Kommunikations- und Sichtbarkeitsmaßnahmen werden in Kürze eingestellt (in Bearbeitung, Verlinkung erfolgt zeitnah)

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