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Richtlinie »Rettungsbeihilfen« (RH/2017)

Zweck:

Unternehmen in Schwierigkeiten können Rettungsbeihilfen, Umstrukturierungsbeihilfen sowie vorübergehende Umstrukturierungshilfen mit dem Ziel der vorübergehenden Stützung der Liquidität, der Wiederherstellung der langfristigen Rentabilität und der Erhaltung von Arbeitsplätzen erhalten.

Rettungsbeihilfen sowie vorübergehende Umstrukturierungshilfen können auch Unternehmen gewährt werden, die nicht in Schwierigkeiten sind, die aber aufgrund außergewöhnlicher und unvorhersehbarer Umstände mit einem akuten Liquiditätsbedarf konfrontiert sind (z.B. Milchpreisverfall).

Zuwendungsempfänger sind Kleinstunternehmen, kleine und mittlere Unternehmen, unbeschadet der gewählten Rechtsform, deren Geschäftstätigkeit die Primärproduktion landwirtschaftlicher Erzeugnisse gemäß Anhang I des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union umfasst. Kleinstunternehmen sowie kleine und mittlere Unternehmen sind definiert durch die jeweils aktuell geltende Empfehlung der Europäischen Kommission.

Zuwendungen können wir Unternehmen in Schwierigkeiten als Darlehen gewährt werden. Für Unternehmen die nicht in Schwierigkeiten sind, kommen Darlehen und/oder Bürgschaften des Freistaates Sachsen in Betracht.

Bürgschaften können dabei bis zu 80 % bei einem maximalen Darlehensvolumen von 1,5 Mio. EUR für Rettungsbeihilfen und 500 TEUR für vorübergehende Umstrukturierungsbeihilfen gewährt werden.

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