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Förderrichtlinie Ökologischer/Biologischer Landbau (FRL ÖBL/2023)

Aktuelle Informationen und Hinweise

Auszahlung der Prämien für das Antragsjahr 2023

Ab Montag (15.04.2024) überweist das sächsische Landwirtschaftsministerium die Prämien aus der Förderrichtlinie Ökologischer/Biologischer Landbau (ÖBL/2023) an 837 ökologisch wirtschaftende Betriebe im Freistaat für das Jahr 2023. Die Ökobetriebe in Sachsen erhalten gut 19,7 Millionen Euro. Damit fördert der Freistaat auf ca. 81.300 Hektar eine besonders umweltfreundliche und nachhaltige Bewirtschaftung durch ökologische Anbauverfahren.

Zu Beginn der neuen EU-Förderperiode 2023 hat die Öko-Fläche im Vergleich zur Förderperiode 2014 in Sachsen um mehr als 50 % zugenommen.

Ökolandbau bleibt damit in Sachsen ein Langfristtrend. Durch seine besondere Innovationskraft steht Ökolandbau für mehr Arten- und Bodenschutz. Chemisch-synthetische Dünge- und Pflanzenschutzmittel sind im Ökolandbau verboten, so dass das Grundwasser und damit das Trinkwasser in Sachsen weniger belastet werden. Leguminosen und Wirtschaftsdünger sorgen im Ökolandbau für die Nährstoffversorgung. Ein marktgerechtes Wachstum des Ökolandbaus beruht auf t einer wachsenden Nachfrage nach Bio-Lebensmitteln und wird durch regionale Vermarktungsstrukturen gestärkt. Sichere Einkommen für die Bio-Landwirtschaftsbetriebe sind die wirtschaftliche Basis für mehr Nachhaltigkeit.

Hierzu trägt auch die Förderung der ökologischen Bewirtschaftung in Sachsen bei. Mit der Öko-Flächenförderung werden in Sachsen etwa 45.500 Hektar Acker- und 33.900 Hektar Grünland ökologisch bewirtschaftet. Hinzu kommen ca. 800 Hektar Öko-Gemüseflächen sowie 1.100 Hektar Bio-Obstbau. Der Öko-Anteil der Anbauflächen in Sachsen beträgt damit beim Obstanbau ca. 20 % und auf Grünland   ca.  16 Prozent, gegenüber ca. 6% beim Ackerland.

Neben der Förderung für den ökologischen/biologischen Landbau erhalten Ökolandwirte genau wie konventionell wirtschaftende Betriebe auch Direktzahlungen und weitere flächenbezogene Agrarförderung. Die flexiblen Kombinationsmöglichkeiten verschiedener Förderangebote in der neuen Förderperiode wurden insbesondere auf Wunsch der landwirtschaftlichen Berufsverbände eröffnet. Auf einer Fläche von ca. 16.000 Hektar beantragten Biobauern zum Beispiel die Kombination mit neuen Öko-Regelungen im Rahmen der Direktzahlungen und sicherten sich so die höhere Vergütung für diese Maßnahmen.

Teilnahmeantrag (einmalig)

Für die Teilnahme an der Förderung nach der Förderrichtlinie ÖBL/2023 ist ein einmaliger Teilnahmeantrag notwendig. Dieser ist vor Beginn des ersten Verpflichtungsjahres im Zeitraum vom 1. November bis 15. Dezember in DIANAweb zu stellen. Das Ökozertifikat (Artikel 35 Absatz 1 Verordnung (EU) 2018/848) oder der unterzeichnete Kontrollvertrag (erstmalige Teilnahme am Kontrollverfahren nach der Verordnung (EU) 2018/848) sind verpflichtende Anlagen zum Teilnahmeantrag. Die Teilnahme am Förderprogramm der Förderrichtlinie ÖBL/2023 und der Verpflichtungszeitraum wird mit Bescheid festgesetzt.

Der Teilnahmeantrag ist die zwingende Voraussetzung, um im darauffolgenden Jahr den ersten jährlichen Auszahlungsantrag stellen zu können. 

Auszahlungsantrag (jährlich)

Der jährliche Auszahlungsantrag ist die Voraussetzung, um für das jeweilige Verpflichtungsjahr eine Zuwendung erhalten zu können. Er ist im Rahmen des Sammelantrags bis zum 15. Mai zu stellen.

Verpflichtungszeitraum und Verpflichtungsjahr

Der Verpflichtungszeitraum des ökologischen Anbauverfahrens basierend auf der Förderrichtlinie ÖBL/2023 beträgt fünf Jahre und beginnt zum 1. Januar des Jahres, welches unmittelbar auf den gültigen Teilnahmeantrag folgt. Das einzelne Verpflichtungsjahr betrifft jeweils den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember. Alle Fördervoraussetzungen und Förderverpflichtungen sind über die Dauer des fünfjährigen Verpflichtungszeitraumes einzuhalten.

Schlagbezogene Angaben

Die schlagbezogenen Angaben dienen dem Nachweis, dass keine den Zielen des ökologischen/biologischen Landbaus entgegenstehenden Tätigkeiten erfolgt sind. Sie sind daher so zu führen, dass sämtliche Bewirtschaftungsgänge für alle geförderten Flächen durch die Bewilligungsbehörde geprüft werden können. Die Angaben sind dabei grundsätzlich aktuell zu halten.

Die Nutzung der webbasierten Anwendung DIANAweb ist nicht verpflichtend, jedoch müssen die Angaben zwingend digital geführt werden. Dies ist auch mit individueller digitaler Firmware (z.B. Schlagkarteiprogramm, Microsoft Excel) möglich oder es können die unten aufgeführten Vordrucke verwendet werden.

Mindestanforderungen und Vordrucke

Kommunikations- und Sichtbarkeitsmaßnahmen

Die Gewährung einer Förderung für flächenbezogene Maßnahmen des GAP-Strategieplans ist an bestimmte Auflagen gebunden, um die Sichtbarkeit dieser aus der ELER kofinanzierten Maßnahme zu gewährleisten. Ziel ist es, den Beitrag der Europäischen Union zur Unterstützung der geförderten Maßnahmen besser bekannt zu machen.

Für begünstigte Personen, die eine Förderung über die Förderrichtlinie AUK/2023 erhalten, gelten diese Verpflichtungen, sofern auf freiwilliger Basis Kommunikations- und Sichtbarkeitsmaterial im Zusammenhang mit der Umsetzung der Maßnahme erstellt wird. Die Verpflichtungen betreffen die Verwendung des Emblems der Union (bspw. beim Druck eines Flyers, Beschreibung der Maßnahme im Internet) sowie die Zustimmung zur Verwendung des freiwillig erstellten Kommunikationsmaterials durch die Europäischen Union.

Informationen zu den Verpflichtungen der begünstigten Person (Link zu den Bestimmungen zu Kommunikations- und Sichtbarkeitsmaßnahmen im Freistaat Sachsen - Verlinkung erfolgt, sobald das Dokument im Internet eingestellt ist. Zurzeit noch in Bearbeitung.)

Holzlagerung auf landwirtschaftlichen Flächen

Öko-Kontrollblatt

Das Öko-Kontrollblatt ist von der beauftragten Kontrollstelle auszufüllen und zu bestätigen. Für das Antragsjahr 2023 muss das Öko-Kontrollblatt bis spätestens 31. Januar 2024 bei dem zuständigen Förder- und Fachbildungszentrum (FBZ) oder der zuständigen Informations- und Servicestelle (ISS) des Sächsischen Landesamtes für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie eingereicht werden. 

Ausschlusskulisse Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung

In einigen Schutzgebietskategorien ist gem. § 4 Verordnung über Anwendungsverbote für Pflanzenschutzmittel (Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung) der Einsatz von Pflanzenschutzmitteln (PSM) rechtlich nicht zulässig und damit ausgeschlossen. Daher können in den betroffenen Gebieten bei Ackerland- und Dauerkulturflächen keine Zuwendungen für Ackerland- oder Dauerkulturen nach der FRL ÖBL/2023 gezahlt werden.

Im Antragsportal DIANAweb sind die betroffenen Gebiete in einer „Ausschlusskulisse“ erfasst und stehen den Antragstellenden zur Verfügung.

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