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Förderrichtlinie Agrarumwelt- und Klimamaßnahmen – FRL AUK/2023

Aktuelle Informationen und Hinweise

Aktuell noch laufendes beihilferechtliches Genehmigungsverfahren der FRL AUK/2023 Teil B (Biotoppflegemahd mit Erschwernis)

Das beihilferechtliche Genehmigungsverfahren für die FRL AUK/2023 Teil B (Biotoppflegemahd mit Erschwernis) ist derzeit noch nicht abgeschlossen. Eine Genehmigung durch die Kommission der Europäischen Union wird bis zum 01.08.2023 erwartet.

Bitte beachten Sie in diesem Zusammenhang folgende Hinweise:

  1. Eine Versendung von Teilnahmebestätigungen ist erst nach Abschluss des beihilferechtlichen Genehmigungsverfahrens möglich. Insofern werden die Teilnahmebestätigungen voraussichtlich ab August zugestellt.
  2. Im Rahmen der Prämienüberprüfung durch die Kommission der Europäischen Union können sich noch Verschiebungen an den Prämienhöhen ergeben.

Teilnahmeantrag (einmalig)

Für die Teilnahme an der Förderung nach der Förderrichtlinie AUK/2023 ist ein einmaliger Teilnahmeantrag für alle Maßnahmen notwendig. Dies gilt nicht für die Maßnahmen AL 14, GL 2b und GL 10, welche eine vorgeschaltete investive Förderung haben. Der Teilnahmeantrag ist vor Beginn des ersten Verpflichtungsjahres im Zeitraum vom 2. November bis 31. Dezember in DIANAweb zu stellen. Mit Bescheid zum Teilnahmeantrag, werden der Bewilligungsumfang in Hektar je Maßnahme und der Verpflichtungszeitraum festgesetzt.

Der Teilnahmeantrag ist die zwingende Voraussetzung, um im darauffolgenden Jahr den ersten jährlichen Auszahlungsantrag stellen zu können.

Auszahlungsantrag (jährlich)

Der jährliche Auszahlungsantrag ist die Voraussetzung, um für das jeweilige Verpflichtungsjahr eine Zuwendung erhalten zu können. Er ist im Rahmen des Sammelantrags bis zum 15. Mai zu stellen. Im Auszahlungsantrag können nur diejenigen Maßnahmen geltend gemacht werden, welche zuvor auch mit Bescheid zum Teilnahmeantrag bewilligt worden sind.

Erweiterungs- und Ersetzungsantrag

Ein Erweiterungsantrag ist nur notwendig, wenn der Flächenumfang einer bewilligten Maßnahme erweitert oder eine weitere Maßnahme in die Verpflichtung genommen werden soll. Er kann erstmals im 4. Quartal 2023 (vor dem ersten Verpflichtungsjahr der Erweiterung) über die webbasierte Anwendung DIANAweb gestellt werden.

Wird eine Umwandlung in eine naturschutzfachlich höherwertigere Maßnahme auf fachliche Empfehlung der Naturschutzfachbehörde während des laufenden Verpflichtungszeitraumes vorgenommen, ist ein Ersetzungsantrag notwendig. Auch dieser ist im 4. Quartal vor Beginn des Verpflichtungsjahres der neuen Maßnahme zu stellen.

Allgemeine Fördervoraussetzungen und Förderverpflichtungen

Steckbriefe

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Verpflichtungszeitraum und Verpflichtungsjahr

Der Verpflichtungszeitraum für alle Maßnahmen der Förderrichtlinie AUK/2023 beträgt fünf Jahre und beginnt zum 1. Januar des Jahres, welches unmittelbar auf den gültigen Teilnahmeantrag folgt. Das einzelne Verpflichtungsjahr betrifft jeweils den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember. Eine Herbstaussaat bzw. -ansaat vor Beginn des Verpflichtungsjahres ist bei den Maßnahmen AL 1, AL 2, AL 3, AL 4, AL 5c, AL 6a, AL 6b, AL 7, AL 8, AL 9 und AL 11 zulässig. Alle Fördervoraussetzungen und Förderverpflichtungen sind über die Dauer des fünfjährigen Verpflichtungszeitraumes einzuhalten.

Schlagbezogene Angaben

Die schlagbezogenen Angaben dienen dem Nachweis, dass alle Förderverpflichtungen erfüllt wurden und keine den Zielen der Maßnahme entgegenstehenden Tätigkeiten erfolgt sind. Sie sind daher so zu führen, dass sämtliche Förderverpflichtungen für alle geförderten Flächen und Maßnahmen durch die Bewilligungsbehörde geprüft werden können. Die Angaben sind dabei grundsätzlich aktuell zu halten. Wichtig ist die vollständige Dokumentation aller Bewirtschaftungsgänge, um die Einhaltung aller Verpflichtungen prüfen zu können.

Über die webbasierte Anwendung DIANAweb können voraussichtlich ab Jahresbeginn 2023 die Angaben digital erfasst und bearbeitet werden. Die Nutzung dieser Anwendung ist nicht verpflichtend, jedoch müssen die Angaben zwingend digital geführt werden. Dies ist auch mit individueller digitaler Firmware (z.B. Schlagkarteiprogramm) möglich.

Kommunikations- und Sichtbarkeitsmaßnahmen

Die Gewährung einer Förderung für flächenbezogene Maßnahmen des GAP-Strategieplans ist an bestimmte Auflagen gebunden, um die Sichtbarkeit dieser aus der ELER kofinanzierten Maßnahme zu gewährleisten. Ziel ist es, den Beitrag der Europäischen Union zur Unterstützung der geförderten Maßnahmen besser bekannt zu machen.

Für begünstigte Personen, die eine Förderung über die Förderrichtlinie AUK/2023 erhalten, gelten diese Verpflichtungen, sofern auf freiwilliger Basis Kommunikations- und Sichtbarkeitsmaterial im Zusammenhang mit der Umsetzung der Maßnahme erstellt wird. Die Verpflichtungen betreffen die Verwendung des Emblems der Union (bspw. beim Druck eines Flyers, Beschreibung der Maßnahme im Internet) sowie die Zustimmung zur Verwendung des freiwillig erstellten Kommunikationsmaterials durch die Europäischen Union.

Informationen zu den Verpflichtungen der begünstigten Person (Link zu den Bestimmungen zu Kommunikations- und Sichtbarkeitsmaßnahmen im Freistaat Sachsen - Verlinkung erfolgt, sobald das Dokument im Internet eingestellt ist. Zurzeit noch in Bearbeitung.)

 

NC-Liste AUKM 2023

Die Verlinkung erfolgt zeitnah.

AL 8 - Spezifische NC-Liste

AL 5c - Saatgutmischungen

Gemäß den Förderverpflichtungen der Maßnahme AL 5c - Mehrjährige Blühfläche, ist der „Nachweis eines Saatgutbeleges für Ansaatmischungen gemäß Vorgabe“ zu erbringen. Diese Vorgaben beziehen sich auf die

  • zulässigen Blühmischungen inklusive der Ansaatstärke (siehe Blühmischungen ohne Kombination mit FRL ÖBL/2023)
  • Bedingungen für Blühmischungen bei einer Kombination mit Maßnahmen der Förderrichtlinie Ökologischer/Biologischer Landbau (siehe Blühmischungen bei Kombination mit FRL ÖBL/2023)

Blühmischungen ohne Kombination mit FRL ÖBL/2023

Die fachlichen Kriterien zur Zusammenstellung geeigneter Blühmischungen für die Maßnahme AL 5c – Mehrjährige Blühflächen legen fest, dass ein hoher Anteil an gebietseigenem Saatgut zu verwenden ist. Gebietseigenes Saatgut sollte nur in denjenigen sogenannten Ursprungsgebieten (UG) wieder ausgebracht werden, aus denen es stammt.

Die im Folgenden aufgelisteten Blühmischungen erfüllen diese Anforderung und sollten nur in dem jeweiligen Gebiet ausgebracht werden, für das sie vorgesehen sind. Im InVeKoS Online GIS wird voraussichtlich ab Ende Februar eine Information über die Zuordnung der Feldblöcke zu den Ursprungsgebieten zur Verfügung gestellt.

Blühmischungen für Ursprungsgebiet 4 – Ostdeutsches Tiefland (UG4)

Zugelassene Blühmischungen für Ursprungsgebiet 4 - Ostdeutsches Tiefland - Biosphärenreservat Oberlausitzer Heide- und Teichlandschaft (UG4_BR)

Blühmischungen für Ursprungsgebiet 5 - Mitteldeutsches Tief- und Hügelland (UG5)

Blühmischungen für Ursprungsgebiet 8 - Erz- und Elbsandsteingebirge (UG8)

Blühmischungen für Ursprungsgebiet 15 - Thüringer Wald, Fichtelgebirge und Vogtland (UG15)

Blühmischungen für Ursprungsgebiet 20 - Sächsisches Löß- und Hügelland (UG20)

Blühmischungen bei Kombination mit FRL ÖBL/2023

Hinweis für Saatgutanbieter

Die zulässigen Blühmischungen folgen fachlichen Kriterien. Diese sind von den Saatgutanbietern, die Blühmischungen für die Maßnahme AL 5c anbieten möchten, zu beachten. Die Kriterien können beim SMEKUL angefordert werden (Poststelle@smekul.sachsen.de, AZ: 58-8122/7).

AL 11 - Landesspezifische Sorten- und Artenliste

GL 1 - Kennartenliste

Methodenanpassung/Aktualisierung zur Bestimmungshilfe der Kennarten für die Maßnahme GL 1 Artenreiches Grünland – ergebnisorientierte Honorierung mit sechs beziehungsweise acht Kennarten.

GL 2b – Auen- und Moorkulisse

Voraussetzung für die Teilnahme an der Maßnahme GL 2b - Neues Dauergrünland aus Ackerland in Überflutungsauen und auf Moorflächen, ist die geförderte Umwandlung von Ackerland in Dauergrünland über die Nachfolgerichtlinie zur RL NE/2014. Die Information, auf welchen Flächen dieses Förderangebot potentiell genutzt werden kann, finden Sie unter

Ausschlusskulisse Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung

In einigen Schutzgebietskategorien ist gem. § 4 Verordnung über Anwendungsverbote für Pflanzenschutzmittel (Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung) der Einsatz von Pflanzenschutzmitteln (PSM) rechtlich nicht zulässig und damit ausgeschlossen. Daher können in den betroffenen Gebieten diejenigen Maßnahmen der FRL AUK/2023, die den PSM Verzicht als prämienrelevantes Kriterium enthalten, dort nicht beantragt werden. Es handelt sich um die Maßnahmen AL 1, AL 3, AL 4, AL 6 a,b, AL 7, AL9, AL 12.

Im Antragsportal DIANAweb sind die betroffenen Gebiete in einer „Ausschlusskulisse“ erfasst und stehen den Antragstellenden zur Verfügung.

Um die Maßnahmen zielführend umzusetzen und ihre Wirkung für die Natur so günstig wie möglich zu gestalten, wurden Anregungen zur Umsetzung erstellt. Diese sind in den nachstehenden „Fachlichen Hinweisen und Empfehlungen“ zu finden.

Hinweise und Empfehlungen für Maßnahmen auf Ackerland

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Hinweise und Empfehlungen für Maßnahmen auf Grünland

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