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Förderrichtlinie Agrarumwelt- und Klimamaßnahmen (FRL AUK/2023)

Aktuelle Informationen und Hinweise

Beihilferechtliches Genehmigungsverfahren für den Teil B der FRL AUK/2023 (Biotoppflegemahd mit Erschwernis)

Die Genehmigung der Kommission der Europäischen Union für die Förderung der Biotoppflegemahd mit Erschwernis liegt vor. Demgemäß wurden die Bestätigungen für die Teilnahme an der Förderung nach Teil B der FRL AUK/2023 übersandt bzw. werden noch zugestellt.

Im Rahmen der im beihilferechtlichen Genehmigungsverfahren durchgeführten Prämienüberprüfung haben sich Änderungen in der Höhe der Zuwendungen ergeben. Die aktuelle Höhe der Zuwendung je Erschwernisstufe ist in den Steckbriefen zu den GLB-Maßnahmen aufgeführt.

Teilnahmeantrag (einmalig)

Für die Teilnahme an der Förderung nach der Förderrichtlinie AUK/2023 ist ein einmaliger Teilnahmeantrag für alle Maßnahmen notwendig. Dies gilt nicht für die Maßnahmen AL 14, GL 2b und GL 10, welche eine vorgeschaltete investive Förderung haben. Der Teilnahmeantrag ist vor Beginn des ersten Verpflichtungsjahres im Zeitraum vom 1. November bis 15. Dezember in DIANAweb zu stellen. Mit Bescheid zum Teilnahmeantrag, werden der Bewilligungsumfang in Hektar je Maßnahme und der Verpflichtungszeitraum festgesetzt.

Für das Antragsjahr 2024 ist ein erneuter Teilnahmeantrag nur für Neuantragstellende, Antragstellende die nicht beantragte bzw. bestätigte neue Maßnahmen hinzufügen möchten oder Antragstellende die, die mit der Teilnahmebestätigung 2023 bestätigten Maßnahmen im Auszahlungsantrag 2023 nicht beantragen konnten/ wollten und diese Maßnahmen nun im Auszahlungsantrag 2024 (erneut) beantragen wollen.

Die Einreichung neuer Teilnahmeanträge erfolgt wiederum GIS-basiert über das Antragsportal DIANAweb.

Der Teilnahmeantrag ist die zwingende Voraussetzung, um im darauffolgenden Jahr den ersten jährlichen Auszahlungsantrag stellen zu können.

Auszahlungsantrag (jährlich)

Der jährliche Auszahlungsantrag ist die Voraussetzung, um für das jeweilige Verpflichtungsjahr eine Zuwendung erhalten zu können. Er ist im Rahmen des Sammelantrags bis zum 15. Mai zu stellen. Im Auszahlungsantrag können nur diejenigen Maßnahmen geltend gemacht werden, welche zuvor auch mit Bescheid zum Teilnahmeantrag bewilligt worden sind.

Allgemeine Fördervoraussetzungen und Förderverpflichtungen

Steckbriefe

BITTE BEACHTEN SIE FOLGENDE HINWEISE:

Die Maßnahmesteckbriefe befinden sich aktuell in der Überarbeitung.

Es ist daher möglich, dass Inhalte der Steckbriefe zur Zeit nicht den aktuellen Stand der FRL AUK/2023 darstellen.

Für rechtssichere und verbindliche Informationen zur Förderung nach FRL AUK/2023 nutzen Sie bitte den nebenstehenden Link zur Textfassung der FRL.

Um alle Aktualisierungen der Steckbriefe anzeigen zu lassen, löschen Sie bitte Ihren Browserverlauf (inkl. Cookies)!

Allgemeine Fördervoraussetzungen und Förderverpflichtungen

Steckbriefe

BITTE BEACHTEN SIE FOLGENDE HINWEISE:

Die Maßnahmesteckbriefe befinden sich aktuell in der Überarbeitung.

Es ist daher möglich, dass Inhalte der Steckbriefe zur Zeit nicht den aktuellen Stand der FRL AUK/2023 darstellen.

Für rechtssichere und verbindliche Informationen zur Förderung nach FRL AUK/2023 nutzen Sie bitte den nebenstehenden Link zur Textfassung der FRL.

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Verpflichtungszeitraum und Verpflichtungsjahr

Der Verpflichtungszeitraum für alle Maßnahmen der Förderrichtlinie AUK/2023 beträgt fünf Jahre und beginnt zum 1. Januar des Jahres, welches unmittelbar auf den gültigen Teilnahmeantrag folgt. Das einzelne Verpflichtungsjahr betrifft jeweils den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember. Eine Herbstaussaat bzw. -ansaat vor Beginn des Verpflichtungsjahres ist bei den Maßnahmen AL 1, AL 2, AL 3, AL 4, AL 5c, AL 6a, AL 6b, AL 7, AL 8, AL 9 und AL 11 zulässig. Alle Fördervoraussetzungen und Förderverpflichtungen sind über die Dauer des fünfjährigen Verpflichtungszeitraumes einzuhalten.

Schlagbezogene Angaben

Die schlagbezogenen Angaben dienen dem Nachweis, dass alle Förderverpflichtungen erfüllt wurden und keine den Zielen der Maßnahme entgegenstehenden Tätigkeiten erfolgt sind. Sie sind daher so zu führen, dass sämtliche Förderverpflichtungen für alle geförderten Flächen und Maßnahmen durch die Bewilligungsbehörde geprüft werden können. Die Angaben sind dabei grundsätzlich aktuell zu halten. Wichtig ist die vollständige Dokumentation aller Bewirtschaftungsgänge, um die Einhaltung aller Verpflichtungen prüfen zu können.

Die Nutzung der webbasierten Anwendung DIANAweb ist nicht verpflichtend, jedoch müssen die Angaben zwingend digital geführt werden. Dies ist auch mit individueller digitaler Firmware (z.B. Schlagkarteiprogramm, Microsoft Excel) möglich oder es können die unten aufgeführten Vordrucke verwendet werden.

Mindestanforderungen und Vordrucke

Kommunikations- und Sichtbarkeitsmaßnahmen

Die Gewährung einer Förderung für flächenbezogene Maßnahmen des GAP-Strategieplans ist an bestimmte Auflagen gebunden, um die Sichtbarkeit dieser aus der ELER kofinanzierten Maßnahme zu gewährleisten. Ziel ist es, den Beitrag der Europäischen Union zur Unterstützung der geförderten Maßnahmen besser bekannt zu machen.

Für begünstigte Personen, die eine Förderung über die Förderrichtlinie AUK/2023 erhalten, gelten diese Verpflichtungen, sofern auf freiwilliger Basis Kommunikations- und Sichtbarkeitsmaterial im Zusammenhang mit der Umsetzung der Maßnahme erstellt wird. Die Verpflichtungen betreffen die Verwendung des Emblems der Union (bspw. beim Druck eines Flyers, Beschreibung der Maßnahme im Internet) sowie die Zustimmung zur Verwendung des freiwillig erstellten Kommunikationsmaterials durch die Europäischen Union.

Informationen zu den Verpflichtungen der begünstigten Person (Link zu den Bestimmungen zu Kommunikations- und Sichtbarkeitsmaßnahmen im Freistaat Sachsen - Verlinkung erfolgt, sobald das Dokument im Internet eingestellt ist. Zurzeit noch in Bearbeitung.)

 

Holzlagerung auf landwirtschaftlichen Flächen

NC-Liste AUKM 2023

Die Verlinkung erfolgt zeitnah.

AL 8 – Spezifische NC-Liste

AL 5c – Saatgutmischungen

Gemäß den Förderverpflichtungen der Maßnahme AL 5c – Mehrjährige Blühfläche, ist der »Nachweis eines Saatgutbeleges für Ansaatmischungen gemäß Vorgabe« zu erbringen. Diese Vorgaben beziehen sich auf die

  • zulässigen Blühmischungen inklusive der Ansaatstärke (siehe Blühmischungen ohne Kombination mit FRL ÖBL/2023)
  • Bedingungen für Blühmischungen bei einer Kombination mit Maßnahmen der Förderrichtlinie Ökologischer/Biologischer Landbau (siehe Blühmischungen bei Kombination mit FRL ÖBL/2023)

a) Blühmischungen ohne Kombination mit FRL ÖBL/2023

Die fachlichen Kriterien zur Zusammenstellung geeigneter Blühmischungen für die Maßnahme AL 5c – Mehrjährige Blühflächen legen fest, dass ein hoher Anteil an gebietseigenem Saatgut zu verwenden ist. Gebietseigenes Saatgut sollte nur in denjenigen sogenannten Ursprungsgebieten (UG) wieder ausgebracht werden, aus denen es stammt.

Die im Folgenden aufgelisteten Blühmischungen erfüllen diese Anforderung und sollten nur in dem jeweiligen Gebiet ausgebracht werden, für das sie vorgesehen sind. Im InVeKoS Online GIS wird voraussichtlich ab Ende Februar eine Information über die Zuordnung der Feldblöcke zu den Ursprungsgebieten zur Verfügung gestellt.

Blühmischungen für Ursprungsgebiet 4 – Ostdeutsches Tiefland (UG4)

Zugelassene Blühmischungen für Ursprungsgebiet 4 – Ostdeutsches Tiefland – Biosphärenreservat Oberlausitzer Heide- und Teichlandschaft (UG4_BR)

Blühmischungen für Ursprungsgebiet 5 – Mitteldeutsches Tief- und Hügelland (UG5)

Blühmischungen für Ursprungsgebiet 8 – Erz- und Elbsandsteingebirge (UG8)

Blühmischungen für Ursprungsgebiet 15 – Thüringer Wald, Fichtelgebirge und Vogtland (UG15)

Blühmischungen für Ursprungsgebiet 20 – Sächsisches Löß- und Hügelland (UG20)

b) Blühmischungen bei Kombination mit FRL ÖBL/2023

Bei der Kombination der Maßnahme AL 5c mit FRL ÖBL/2023 wurde nach fachlichen Kriterien festgelegt, dass zu den gemäß VO (EU) 2018/848 verbindlichen 70 % Gewichtsanteilen Öko-Saatgut gebietseigenes Wildpflanzensaatgut nach Erhaltungsmischungsverordnung (ErMiV) mit 30 % Gewichtsanteilen hinzuzufügen ist (siehe unten, Blühmischungen für Ursprungsgebiete).

Für die Gesamtmischung kann eine der im Folgenden aufgeführten Öko-Blühmischungen (70 %-Gewichtsanteil) mit einer der im Folgenden aufgeführten Wildpflanzen-Blühmischungen (30 %-Gewichtsanteil) zusammengefügt werden. Das gebietsheimische Saatgut wird für verschiedene Ursprungsgebiete in Sachsen angeboten und sollte in den jeweils relevanten Ursprungsgebieten ausgesät werden (siehe InVeKoS Online GIS: Zuordnung der Feldblöcke zu den Ursprungsgebieten). In der Datenbank OXS kann für gebietsheimisches Saatgut (Schnellsuche: Regio-Saatgut) eine allgemeine Genehmigung beantragt werden. Diese Genehmigung gilt für die gesamte Wildpflanzen-Blühmischung. 

Für Betriebe, die den 70 %-Gewichtsanteil Öko-Saatgut aus einer vorgegebenen Artenliste eigenständig zusammenstellen möchten, steht das Merkblatt »Hinweise für Öko-Betriebe zu Blühmischungen in Maßnahme AL 5c-mehrjährige Blühfläche« zur Verfügung. Ansonsten sind ausschließlich die hier aufgeführten Blüh- und Wildartenmischungen zulässig.

Allgemeine Hinweise für Öko-Betriebe zu den Blühmischungen

Blühmischungen mit Öko-Zertifikat (70%-Gewichtsanteil)

Blühmischungen für Ursprungsgebiet 4 – Ostdeutsches Tiefland (UG4)

Blühmischungen für Ursprungsgebiet 4 – Ostdeutsches Tiefland – Biosphärenreservat Oberlausitzer Heide- und Teichlandschaft (UG4_BR)

Blühmischungen für Ursprungsgebiet 5 – Mitteldeutsches Tief- und Hügelland (UG5)

Blühmischungen für Ursprungsgebiet 8 – Erz- und Elbsandsteingebirge (UG8)

Blühmischungen für Ursprungsgebiet 15 – Thüringer Wald, Fichtelgebirge und Vogtland (UG15)

Blühmischungen für Ursprungsgebiet 20 – Sächsisches Löß- und Hügelland (UG20)

Hinweis für Saatgutanbieter

a) Blühmischungen ohne Kombination mit FRL ÖBL/2023

Die zulässigen Blühmischungen folgen fachlichen Kriterien. Diese sind von den Saatgutanbietern, die Blühmischungen für die Maßnahme AL 5c anbieten möchten, zu beachten. Die Kriterien können beim SMEKUL angefordert werden, per E-Mail an: Poststelle@smekul.sachsen.de. Bitte als Betreff »AZ: 58-8122/7« angeben. 

b) Blühmischungen bei Kombination mit FRL ÖBL/2023

Die zulässigen Blühmischungen folgen fachlichen Kriterien. Diese sind von den Saatgutanbietern, die Blühmischungen für die Maßnahme AL 5c anbieten möchten, zu beachten. Die Kriterien können beim SMEKUL angefordert werden, per E-Mail an: Poststelle@smekul.sachsen.de. Bitte als Betreff »AZ: 32-8240/6/10« angeben.

AL 11 – Landesspezifische Sorten- und Artenliste

GL 1 – Kennartenliste

Methodenanpassung/Aktualisierung zur Bestimmungshilfe der Kennarten für die Maßnahme GL 1 Artenreiches Grünland – ergebnisorientierte Honorierung mit sechs beziehungsweise acht Kennarten.

GL 2b – Auen- und Moorkulisse

Voraussetzung für die Teilnahme an der Maßnahme GL 2b - Neues Dauergrünland aus Ackerland in Überflutungsauen und auf Moorflächen, ist die geförderte Umwandlung von Ackerland in Dauergrünland über die Nachfolgerichtlinie zur RL NE/2014. Die Information, auf welchen Flächen dieses Förderangebot potentiell genutzt werden kann, finden Sie unter

Ausschlusskulisse Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung

In einigen Schutzgebietskategorien ist gem. § 4 Verordnung über Anwendungsverbote für Pflanzenschutzmittel (Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung) der Einsatz von Pflanzenschutzmitteln (PSM) rechtlich nicht zulässig und damit ausgeschlossen. Daher können in den betroffenen Gebieten diejenigen Maßnahmen der FRL AUK/2023, die den PSM Verzicht als prämienrelevantes Kriterium enthalten, dort nicht beantragt werden. Es handelt sich um die Maßnahmen AL 1, AL 3, AL 4, AL 6 a,b, AL 7, AL9, AL 12.

Um die Maßnahmen zielführend umzusetzen und ihre Wirkung für die Natur so günstig wie möglich zu gestalten, wurden Anregungen zur Umsetzung erstellt. Diese sind in den nachstehenden „Fachlichen Hinweisen und Empfehlungen“ zu finden.

Hinweise und Empfehlungen für Maßnahmen auf Ackerland

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Hinweise und Empfehlungen für Maßnahmen auf Grünland

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