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Richtlinie »Krisen und Notstände« (KuN/2015)

Zweck:

Verhinderung von Existenzgefährdungen infolge von Naturkatastrophen, Naturkatastrophen gleichzusetzenden widrigen Witterungsverhältnissen (außergewöhnliche Naturereignisse), Tierseuchen undSchädlingsbefall .

Kleinstunternehmen sowie kleine und mittlere Unternehmen, unbeschadet der gewählten Rechtsform, deren Geschäftstätigkeit die Primärproduktion landwirtschaftlicher Erzeugnisse einschließlich Imkerei und Wanderschäferei, die Forstwirtschaft sowie die Aquakultur und Binnenfischerei umfasst.

Voraussetzungen

  • Hauptwohnsitz bzw. Unternehmenssitz in Sachsen
  • Unternehmen muss mind. die Hälfte des Gesamteinkommens aus landwirtschaftlichen Primärproduktion beziehen
  • sonstige spezielle Zuwendungsvoraussetzungen je nach Schadensursache

Form der Zuwendung:  Zuschuss

  • Naturkatastrophen bis zu 100 % des Gesamtschadens
  • widrige Witterungsverhältnisse bis zu 80 % des Gesamtschadens
  • jedoch 50 % des Regelfördersatzes bei widrigen Witterungsverhältnissen, wenn keine Versicherung abgeschlossen wurde

Sächsisches Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie (LfULG)
BIL

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