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Förderrichtlinie Tierwohl Mutterkühe (RL TWK/2020)

© M. Thieme

Die Notifizierung der Förderrichtlinie Tierwohl Mutterkühe (RL TWK/2020) durch die Europäische Kommission ist zum Ende des Jahres 2023 ausgelaufen. Eine Neubeantragung der Maßnahme im Jahr 2024 nicht mehr möglich.

Unberührt hiervon bleibt die Restzahlung für die bereits im Jahr 2023 gestellten Förderanträge. Hierfür müssen Betriebe, welche 2023 einen Antrag auf Förderung über die Richtlinie gestellt haben, nach Ende des Haltungszeitraumes 01.07.2023 – 30.6.2024, einen Auszahlungsantrag bei der Bewilligungsstelle des LfULG stellen.

Zweck

Mit dem Förderprogramm soll die Einführung und Beibehaltung  besonders tiergerechte Haltungsverfahren für den Bereich Mutterkuhhaltung unterstützt werden. Dies dient der Anpassung der Produktionsstrukturen an wieder steigende Anforderungen in Hinblick der nachhaltigen Agrarproduktion und des Tierschutzes in der Nutztierhaltung.

Antragsberechtigt sind landwirtschaftliche Halter von Mutterkühen, welche besondere Anforderungen bei der Haltung in der Stallhaltungsperiode erfüllen

Voraussetzungen 

Die Höhe der jährlichen Zuwendung beträgt 71 Euro je GVE Mutterkühe im Jahresdurchschnitt.

Zuwendungen unter 2.000 Euro je Antragsteller und Jahr werden nicht gewährt.

Vom Antragsteller müssen über den Haltungszeitraum vom 1. Juli des Antragsjahres bis 30. Juni des Folgejahres für die Haltung von Mutterkühe außerhalb der Vegetationsperiode im Stall folgende Voraussetzungen erfüllen:

  • Jeder Mutterkuh sind mindestens 6,0 Quatratmeter nutzbare Stallfläche zur Verfügung zu stellen.
  • Die spaltenfreie Liegefläche muss so bemessen sein, dass alle Tiere gleichzeitig liegen können. Diese ist regelmäßig mit Stroh zur ausreichenden Polsterung zu versehen.
  • Ausreichend Grundfutterfressplätze sind erforderlich.
  • Die tageslichtdurchlässige Fläche des Stalles muss mindestens 5 Prozent der Stallgrundfläche betragen.

Konditionen 

Die Höhe der jährlichen Zuwendung beträgt 71 Euro je GVE Mutterkühe im Jahresdurchschnitt.

Zuwendungen unter 2.000 Euro je Antragsteller und Jahr werden nicht gewährt.

Sächsisches Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie (LfULG)

Referat 33 Förderung

Keine Neuantragstellung im Jahr 2024 möglich. 

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