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EU-Schulprogramm für Obst, Gemüse und Milch

Aktuelles

Bewerbungsverfahren für das Schuljahr 2023/2024 vom 31. März bis 6. April 2023

Für die Teilnahme am EU-Schulprogramm 2023/2024 können sich alle interessierten Grund- und Förderschulen sowie Kindergärten und Kinderkrippen vom 31. März bis 6. April 2023 bewerben.

Grund- und Förderschulen können sich für beide Produktgruppen bewerben, Kinderkrippen und Kindergärten ausschließlich für die Produktgruppe Milch. Auch Einrichtungen, die im aktuellen Schuljahr am Programm teilnehmen, müssen sich erneut bewerben.

Die Bewerbung ist ausschließlich über das bereitgestellte Online-Formular möglich. Es wird vom 31. März 7.00 Uhr bis zum 6. April 19.00 Uhr zur Verfügung stehen.

Zulassung der Einrichtungen

Die Auswahl der teilnehmenden Einrichtungen erfolgt durch ein computergestütztes Zufallsverfahren.

Alle Bewerbungen werden (separat für jede Produktgruppe) computergestützt in eine zufällige Reihenfolge gebracht. Die Zulassung der Einrichtungen erfolgt entsprechend dieser zufälligen Reihenfolge bis zur Ausschöpfung des jeweiligen Budgets.

Innerhalb des vorgegebenen Bewerbungszeitraumes ist der Zeitpunkt der Bewerbung für das Auswahlverfahren unerheblich. Dieses Verfahren stellt Chancengleichheit für alle Einrichtungen sicher. Die Liste mit den zugelassenen Einrichtungen wird ab 4. Mai auf unserer Webseite veröffentlicht. Eine gesonderte Benachrichtigung der Einrichtungen erfolgt nicht.

Nachweis begleitende pädagogische Maßnahmen bis 16. Juni 2023 einreichen

Einrichtungen, die im aktuellen Schuljahr 2022/2023 am Programm teilnehmen, reichen den Nachweis zur Durchführung der begleitenden pädagogischen Maßnahmen bis 16. Juni 2023 beim Sächsischen Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie ein. Der Nachweis ist die Voraussetzung für eine erneute Teilnahme am EU-Schulprogramm.

Begleitende pädagogische Maßnahmen

Einrichtungen, die am EU-Schulprogramm teilnehmen, sind verpflichtet, mindestens eine begleitende pädagogische Maßnahme pro Schuljahr (Grund- und Förderschulen: alle Klassen; Kinderkrippen/Kindergärten: pro Einrichtung) durchzuführen. Dazu können in der Einrichtung eigene pädagogische Maßnahmen konzipiert und durchgeführt oder Angebote bzw. Materialien externer Anbieter genutzt werden. Die Angebote externer Anbieter sind meist kostenpflichtig. Die Durchführung der Maßnahme ist in der Einrichtung durch Vermerke, Klassenbucheinträge, Rechnungen o. ä. zu dokumentieren. Die Durchführung ist gegenüber dem Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie auf dem bereitgestellten Nachweis zu bestätigen.

Hygieneinformationen im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie

Eine Übertragung des Corona-Virus über Lebensmittel ist grundsätzlich sehr unwahrscheinlich. Unabhängig davon sollten beim Umgang mit Lebensmitteln in Schulen und Kitas immer die allgemeinen Regeln der Lebensmittelhygiene beachtet werden. Regelmäßiges und gründliches Händewaschen ist unbedingt sicherzustellen. Die im Rahmen des EU-Schulprogrammes bereits veröffentlichten Hygiene-Regeln sind weiterhin gültig.

Darüber hinaus werden in den einschlägigen Allgemeinverfügungen, die im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie erlassen wurden, weitere Regelungen getroffen. Bezüglich der konkreten Situation vor Ort ist eine individuelle Abstimmung zwischen den teilnehmenden Einrichtungen und den Lieferanten erforderlich.

Ggf. sind Änderungen bzgl. des Anlieferungsortes bzw. der Produkte (z.B. ausschließlich Stückobst wie Banane, Apfel, Birne) erforderlich.

Was sind die Ziele des EU-Schulprogramms?

Ziel des EU-Schulprogrammes ist es, durch ein regelmäßiges Angebot in sächsischen Kinderkrippen und Kindergärten sowie Grund- und Förderschulen den Verzehr und die Akzeptanz von Obst, Gemüse und Milch bei Kindern zu erhöhen. Mit einer kostenlosen Extra-Portion Obst, Gemüse und Milch soll Kindern gesunde Ernährung schmackhaft gemacht werden. Begleitende pädagogische Maßnahmen wie zum Beispiel Bauernhofbesuche oder thematische Projekttage sollen gleichzeitig das Wissen über die Produkte und deren Herkunft sowie die Kompetenzen der Kinder im Umgang mit den Produkten fördern.

Wer kann am EU-Schulprogramm teilnehmen?

Zielgruppen des EU-Schulprogrammes sind Kinder in:

  • Kinderkrippen und Kindergärten (auch Tagesmütter)
  • Grund- und Förderschulen der Klassenstufen 1 bis 4 (Förderschulen für geistig Behinderte: Grund- und Mittelstufe)

Teilnahmeberechtigt sind alle Kinder, die zum Schuljahresbeginn 2023/2024 (Kitas: zum 1. August 2023) in diesen Einrichtungen registriert sind bzw. eine Platzzusage haben.

Nicht teilnahmeberechtigt sind Kinder in Horten, Oberschulen und Gymnasien.

Grund- und Förderschulen können wahlweise Obst, Gemüse und/oder Milch beziehen. Für Kinderkrippen und Kindergärten steht ausschließlich die Produktgruppe Milch zur Verfügung.

Was bedeutet die Teilnahme am EU-Schulprogramm für die Einrichtungen?

Alle zugelassenen Einrichtungen können regelmäßig von einem zugelassenen Lieferanten mit kostenlosen Produkten (Milch und/oder Obst, Gemüse) beliefert werden. Die Suche nach einem geeigneten Lieferanten sowie die Organisation vor Ort liegen in Verantwortung der Einrichtungen. Um die Wirksamkeit des Programmes zu erhöhen, sind in den Einrichtungen begleitende pädagogische Maßnahmen durchzuführen.

Wer kann die Einrichtungen mit Obst, Gemüse und Milch beliefern?

Die Belieferung mit Obst, Gemüse und Milch kann u. a. durch Direktvermarkter, Einzel-/Großhändler oder Molkereien erfolgen. Voraussetzung ist, dass der Lieferant vom Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie (LfULG) zugelassenen ist. Alle zugelassenen Lieferanten werden auf dieser Internetseite veröffentlicht.

Für die gelieferten Produkte bekommt der Lieferant auf Antrag einen festgelegten Pauschalpreis vom LfULG erstattet.

Welche Produkte werden gefördert?

Förderfähige Produkte im Rahmen des EU-Schulprogrammes sind frisches und unverarbeitetes Obst und Gemüse sowie Trinkmilch, konventionell oder ökologisch erzeugt. Milchmischgetränke mit Zusatz von Zucker, Kakao, Farb- und Geschmacksstoffen sind ausgeschlossen.

Produkte, die über das EU-Schulprogramm geliefert werden, sind für die Einrichtungen kostenlos. Die Abrechnung erfolgt zwischen Lieferant und dem Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie.

Anzahl förderfähige Portionen/Mengen je Abrechnungszeitraum 2022/2023

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