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Informationen für Einrichtungen

Eine gesunde und ausgewogene Ernährungsweise ist für die Entwicklung und den Lernerfolg von Kindern unerlässlich. Mit dem EU-Schulprogramm bietet sich die Chance, Kindern in sächsischen Kinderkrippen und Kindergärten sowie Grund- und Förderschulen eine kostenlose Extra-Portion Milch und Obst, Gemüse anzubieten und dadurch gesunde Ernährung schmackhaft zu machen.

Durch gemeinsames Essen und Trinken in der Gruppe bzw. Klasse können neue Erfahrungen gesammelt und die Akzeptanz für die Produkte verbessert werden. Die pädagogische Begleitung des Programmes in den Einrichtungen soll daneben das Wissen und die Kompetenzen der Kinder im Umgang mit den Produkten erweitern.

Nachfolgend ist der Ablauf des Verfahrens im Überblick dargestellt. Detaillierte Informationen sind auf den weiterführenden Seiten zu finden.

  1. Bewerbung (Online-Verfahren) für das EU-Schulprogramm vom 31. März - 06. April  2023
  2. Veröffentlichung der zugelassenen Einrichtungen im Internet ab 4. Mai 2023
  3. Suche nach einem zugelassenen Lieferanten und Abschluss einer Liefervereinbarung
  4. regelmäßige, kostenlose Belieferung mit Obst, Gemüse bzw. Milch ab Schuljahresbeginn 2023/2024 (Kinderkrippen und Kindergärten ab 1. August 2023)

Damit das Programm in den Einrichtungen erfolgreich umgesetzt werden kann, sind einige Aufgaben bzw. Anforderungen zu beachten, wie zum Beispiel:

  • abstimmen der Liefermodalitäten mit dem Lieferanten
  • verteilen und ggf. reinigen/zerkleinern der Produkte
  • anbringen des Schulprogramm-Posters bzw. Information auf der Homepage der Einrichtung
  • pädagogische Begleitung des Programmes
  • prüfen/quittieren der Liefernachweise

 

 

Die Bewerbung für das Programm ist ausschließlich über das Online-Verfahren möglich. Briefe, Faxe oder E-Mails werden nicht berücksichtigt!

Bewerbungszeitraum vom 31. März 7:00 Uhr bis 6. April 19:00 Uhr

Wer kann sich bewerben?

Bewerben können sich Kinderkrippen und Kindergärten sowie Grund- und Förderschulen. Grund- und Förderschulen können sich wahlweise für eine oder beide Produktgruppen bewerben. Für Kinderkrippen und Kindergärten steht aufgrund des begrenzten Budgets ausschließlich die Produktgruppe Milch zur Verfügung.

Was ist beim Ausfüllen des Online-Formulars zu beachten?

Bevor die Bewerbung gestartet wird, sind die Informationen für die Einrichtungen im Internet sowie die Verpflichtungen auf Seite 2 des Online-Formulars genau durchzulesen. Die Verpflichtungen müssen vor dem Absenden des Formulars bestätigt werden.

  • Formularfeld "Einrichtungsnummer":

Grund- und Förderschulen geben hier den 7-stelligen Dienststellenschlüssel der Schule ein, Kitas lassen dieses Feld leer.

  • Formularfeld "SP-Nummer":

Einrichtungen, die bereits in den vorherigen Schuljahren teilnahmeberechtigt waren/sind, tragen hier ihre SP-Nummer ein. Die SP-Nummer ist der entsprechenden Liste (Link s.u.) oder der Liefervereinbarung zu entnehmen. Einrichtungen, die noch nicht am Programm teilgenommen haben, lassen dieses Feld leer.

  • Formularfeld "Voraussichtliche Anzahl Kinder im Schuljahr 2023/2024":

Grund-/Förderschulen: Zahl der Schüler der Klassenstufen 1 bis 4 (Förderschulen für geistig Behinderte: Grund- und Mittelstufe), die voraussichtlich zum Schuljahresbeginn 2023/2024 in der Schule registriert sind.

Kindergärten/-krippen: Zahl der Kinder, die voraussichtlich am 1. August 2023 in der Einrichtung angemeldet sind bzw. eine Platzzusage haben (ohne Hortkinder und ohne Vorschulkinder, die Mitte August in die Schule wechseln).

Das Formular kann ausgedruckt werden. Nur vollständig ausgefüllte Formulare können abgesendet werden. Nach dem Absenden des Formulars wird eine Bestätigungsmail an die im Formular angegebene E-Mail-Adresse versandt.

 

Wie erfolgt die Auswahl der teilnehmenden Einrichtungen?

Das Budget, das Sachsen von der Europäischen Union für das EU-Schulprogramm erhält, ist begrenzt. Aus diesem Grund können gegebenenfalls nicht alle Einrichtungen, die sich für das Programm bewerben, tatsächlich teilnehmen. Einen Rechtsanspruch auf die Teilnahme am Programm besteht nicht.

Die Auswahl der teilnehmenden Einrichtungen erfolgt durch ein computergestütztes Zufallsverfahren. Alle Bewerbungen werden (separat für jede Produktgruppe) computergestützt in eine zufällige Reihenfolge gebracht. Die Zulassung der Einrichtungen erfolgt entsprechend dieser zufälligen Reihenfolge, bis zur Ausschöpfung des jeweiligen Budgets.

Innerhalb des vorgegebenen Bewerbungszeitraumes ist der Zeitpunkt der Bewerbung für das Auswahlverfahren unerheblich. Dieses Verfahren stellt Chancengleichheit für alle Einrichtungen sicher.

Alle zugelassenen Einrichtungen werden auf der Internetseite www.schulobst-milch.sachsen.de veröffentlicht. Eine gesonderte Benachrichtigung der Einrichtungen erfolgt nicht.

Liefervereinbarung

Sobald die zugelassenen Einrichtungen auf der Internetseite zum EU-Schulprogramm veröffentlicht sind, können sie sich einen zugelassenen Lieferanten suchen und mit diesem eine Liefervereinbarung abschließen.

Alle zugelassenen Lieferanten werden auf der Internet-Seite zum EU-Schulprogramm Sachsen veröffentlicht. Wenn es im Umkreis der Einrichtung interessierte, jedoch nicht zugelassene Lieferanten gibt, müssen diese beim LfULG zunächst eine Zulassung beantragen.

Die Liefervereinbarung wird für ein Schuljahr abgeschlossen. Sie beinhaltet Angaben zur Zahl der teilnahmeberechtigten Kinder, zum Liefersortiment, zur Lieferhäufigkeit, zum Lieferort und -zeitpunkt.

Teilnahmeberechtigte Kinder

In der Liefervereinbarung ist die Zahl der teilnahmeberechtigten Kinder anzugeben. Teilnahmeberechtigte Kinder sind:

Grund- und Förderschulen:

Zahl der Schüler der Klassenstufen 1 bis 4 (Förderschulen für geistig  Behinderte: Grund- und Mittelstufe), die zum Schuljahresbeginn 2023/2024 in der Schule registriert sind.

Kinderkrippen und Kindergärten:

Zahl der Kinder , die am 1. August 2023 in der Einrichtung angemeldet sind bzw. eine Platzzusage haben (ohne Hortkinder und ohne Vorschulkinder, die Mitte August in die Schule wechseln).

Verringert sich die Zahl der teilnahmeberechtigten Kinder im Schuljahresverlauf gravierend und dauerhaft um mehr als 5 Kinder bzw. mehr als 5% der Kinder ist dies dem Lieferanten umgehend mitzuteilen.

Die Zahl der teilnahmeberechtigten Kinder bildet die Grundlage für die Berechnung der förderfähigen Produktmenge je Einrichtung für das gesamte Schuljahr. Diese Angabe ist eine subventionserhebliche Tatsache und muss bei evtl. Kontrollen nachweisbar sein.

Liefermenge

Die Liefermengen für die Produkte sind individuell mit dem Lieferanten abzustimmen. Pro Woche sind maximal 2 Portionen je teilnahmeberechtigtem Kind förderfähig. Eine Portion Schulobst/-gemüse entspricht 100g, eine Portion Schulmilch 200 ml (Kinderkrippe/Kindergarten) bzw. 250 ml (Grund- und Förderschulen).Bei Grund- und Förderschulen sind ausschließlich Lieferungen in den Schulwochen förderfähig.

 

Annahme der Lieferungen

Die Belieferung der Einrichtungen mit den Produkten des EU-Schulprogrammes startet mit Schuljahresbeginn (Kinderkrippen und Kindergärten ab 1. August).

Für jede Lieferung übergibt der Lieferant der Einrichtung einen Lieferschein. Dieser ist von der Einrichtung zu prüfen und für Kontrollzwecke mindestens 5 Jahre aufzubewahren.

Am Monatsende fasst der Lieferant sämtliche Lieferungen im monatlichen Liefernachweis  zusammen. Dieser Nachweis ist von der Einrichtung mit Stempel und Unterschrift zu quittieren und umgehend an den Lieferanten zurückzugeben. Der Lieferant  benötigt den Liefernachweis für die Beantragung der Produktbeihilfen.

Verteilung in der Einrichtung

Die Verteilung, Lagerung, Abfallentsorgung und bei Bedarf auch das Reinigen und Zerkleinern der angelieferten Produkte ist von den Einrichtungen selbst zu organisieren. Es bietet sich an, hierbei die Kinder aktiv miteinzubeziehen.

Die Verteilung der Produkte in den Einrichtungen ist unabhängig von der Anzahl der beihilfefähigen Portionen und kann an beliebig vielen Wochentagen erfolgen.

Eine Abgabe im Zusammenhang mit der Mittagsmahlzeit z. B. als Nachtisch, die Verwendung der Produkte für die Zubereitung von Mahlzeiten wie z. B. Grießbrei oder das Vermischen von Trinkmilch mit gezuckerten Produkten  wie z.B. Kakao ist nicht zulässig.

Produkte, die über das EU-Schulprogramm geliefert werden, müssen kostenlos abgegeben werden. Ein Weiterverkauf z.B. bei Schulveranstaltungen ist nicht gestattet.

Um die Wirksamkeit des EU-Schulprogrammes zu erhöhen, ist eine pädagogische Begleitung des Programmes in den teilnehmenden Einrichtungen durchzuführen. Im Rahmen der begleitenden pädagogischen Maßnahmen sollen die Kinder mehr über die Produkte, ihre Herkunft und eine gesunde Ernährungsweise erfahren.

Die Übersicht „Begleitende pädagogische Maßnahmen zum EU-Schulprogramm“ informiert über geeignete Projekte externer Partner und Materialien, die die Umsetzung der pädagogischen Maßnahmen unterstützen. In der Praxis haben sich insbesondere die Maßnahmen „aid Ernährungsführerschein“, das „Programm Klasse 2000“, „PowerKauer auf Gemüsejagd“, „Ich kann kochen“ und „Der gesunde Pausensnack“ bewährt.

Die Materialien und Angebote externer Partner sind zum Teil kostenpflichtig. Nähere Informationen dazu sind beim jeweiligen Anbieter zu erfragen. Eine finanzielle Unterstützung der Einrichtungen zur Durchführung der begleitenden pädagogischen Maßnahmen im Rahmen des EU-Schulprogramms erfolgt nicht.

Es besteht auch die Möglichkeit, eigene pädagogische Maßnahmen zum EU-Schulprogramm zu konzipieren oder sonstige Angebote aus dem Lernportal „Junge Sachsen genießen“ sowie anderer außerschulischer Partner zu nutzen.

Bei der Konzeption eigener begleitender pädagogischer Maßnahmen bzw. der Bewertung sonstiger Angebote von außerschulischen Partnern dient die nachfolgende Checkliste als Orientierungsinstrument.

Interessante Angebote für die Umsetzung begleitender pädagogischer Maßnahmen:

Nachweis der begleitenden pädagogischen Maßnahmen

Jede Einrichtung, die am EU-Schulprogramm teilnehmen möchte, ist verpflichtet, mindestens eine begleitende pädagogische Maßnahme pro Schuljahr (Grund- und Förderschule: alle Klassen; Kinderkrippen und Kindergärten: pro Einrichtung) durchzuführen. Die Durchführung der Maßnahme ist in der Einrichtung durch Vermerke, Klassenbucheinträge, Rechnungen o. ä. zu dokumentieren. Am Schuljahresende ist die Durchführung gegenüber dem Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie auf einem bereitgestellten Nachweis zu bestätigen.

Der Nachweis ist die Voraussetzung für eine erneute Teilnahme am EU-Schulprogramm.

Bei der Umsetzung des EU-Schulprogramms für Obst, Gemüse und Milch sind wichtige Hygienegrundsätze und -vorschriften zu beachten.

Alle Personen, die an der Annahme, der Lagerung und der Zubereitung von Obst, Gemüse und/oder Milch im Rahmen des EU-Schulprogramms beteiligt sind, müssen diese Vorschriften kennen und einen entsprechenden Belehrungsnachweis unterzeichnen. Der Belehrungsnachweis ist für Kontrollen z.B. durch das zuständige Lebensmittelüberwachungs- und Veterinäramt in der Einrichtung aufzubewahren.

Alle teilnehmenden Einrichtungen sind verpflichtet, ihre Beteiligung am EU-Schulprogramm und die finanzielle Unterstützung durch die Europäische Union  bekanntzugeben. Dies kann mit dem bereitgestellten Poster und/oder durch einen entsprechenden Hinweis auf der Homepage der Einrichtung erfolgen.

Das Poster ist deutlich sichtbar und dauerhaft am Haupteingang der Einrichtung anzubringen.

Auf der Homepage der Einrichtung ist die Teilnahme der Einrichtung am EU-Schulprogramm unter Abbildung folgender Angaben vorzunehmen:

  • »Unser(e) [Art der Bildungseinrichtung (z. B. Kinderkrippe, -garten, Grund-, Förderschule)] nimmt am 'EU-Schulprogramm' mit finanzieller Unterstützung der Europäischen Union teil.«
  • Eine Verlinkung zur offiziellen Internetseite des EU-Schulprogramms Sachsen www.schulobst-milch.sachsen.de ist einzurichten.
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