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Teil C I. Investitionen in landwirtschaftliche Betriebe einschließlich des Garten- und Weinbaus

Um sächsische Betriebe der Landwirtschaft, des Gartenbaus und des Weinbaus in deren Wettbewerbsfähigkeit zu stärken, gewährt der Freistaat Sachsen Investitionsförderungen auf Grundlage des GAP-Strategieplans.

Anträge können nur innerhalb der Aufruffrist gestellt werden.

Der Förderaufruf nach Teil C I. – Investitionen in landwirtschaftlichen Betrieben startet am 18. März 2024 und endet am 31. Juli 2024. (Stand: 13.03.2024)

Innerhalb dieser Frist können Anträge über das dafür eingerichtete Portal Internetantragstellung Förderung (IAF) gestellt werden: www.diana.sachsen.de/iap

Das für den Förderantrag notwendige Investitionskonzept kann formlos per E-Mail unter Angabe der Betriebsnummer unter referat31.lfulg@smekul.sachsen.de abgerufen werden.

Zum Start der neuen Förderperiode für investive Förderung in Landwirtschaft und Gartenbau führt das Sächsische Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie (LfULG) eine weitere Infoveranstaltung zum Thema »Investive Förderung in der Landwirtschaft - Information zur Antragstellung« am 17.04.2024 (10.00 Uhr bis 14:00 Uhr) in Nossen durch. Interessierte können sich über das Beteiligungsportal www.buergerbeteiligung.sachsen.de anmelden.

Bereich Nutztierhaltung

  • Verbesserung des Tierwohls
    • Gebäude und Anlagen der Nutztierhaltung, die die Anforderungen der Premiumförderung erfüllen
    • neben Stallanlagen auch Melktechnik und andere baugebundene Technik wie Kuhbürsten, Lüftungen oder Curtains; Investitionen in die Schweinehaltung sind unter diesem Punkt nicht förderfähig
  • Verbesserung des Klima- und Umweltschutzes
    • Lagerkapazitäten für Wirtschaftsdünger einschließlich Gülleseparierung
    • Maßnahmen zur Emissionsminderung in Stallbauten
    • Weideeinrichtungen (keine Weidezäune) als naturnahes Haltungsverfahren
  • Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit
    • Technik der Innenwirtschaft zur Verbesserung der Arbeitsbedingungen und -produktivität wie beispielsweise Futtermischwagen und Hoflader
    • Bauliche Investitionen, die keinen direkten Einfluss auf das Tierwohl haben, wie beispielsweise Futterlager oder Außenanlagen

Bereich pflanzliche Erzeugung

  • Verbesserung des Klima- und Umweltschutzes
    • umweltschonende oder innovative Spezialtechnik entsprechend Liste »Förderbare Maschinen und Geräte«
    • Biobett-Systeme zur Vermeidung von Pflanzenschutzmitteleinträgen
  • Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit
    • energiesparende Gewächshäuser
    • Gebäude, Anlagen und Technik der Innenwirtschaft im Garten-, Obst- und Weinbau
    • Beregnungs-, Bewässerungs- und Regenwassersammelanlagen
    • Schutzeinrichtungen für Obst-, Wein- und Hopfenanlagen
    • Aufbereitung, Lagerung und Trocknung der im Unternehmen produzierten pflanzlichen Erzeugnisse
    • Anlagen und Technik für die Bewirtschaftung von Steil- und Terrassenlagen des Weinbaus

Bereich Verarbeitung und Vermarktung

  • Ladengeschäfte, Hofcafés und -restaurants und absatzfördernde Gegenstände (Werbematerialien)
  • Investitionen zur Verarbeitung und Vermarktung von selbst erzeugten landwirtschaftlichen bzw. gartenbaulichen Erzeugnissen, einschließlich Obst und Gemüse (Eigenerzeugnissen des Anhangs I AEUV)
  • bauliche und technische Anlagen sowie Geräte für die Kellerwirtschaft im Weinbau
  • mobile Spezialtechnik wie beispielsweise Verkaufs- oder Kühlwagen, mobile Schlachtung oder Molkerei
  • Onlinevermarktung

Bereich Digitalisierung von Geschäftsprozessen

  • Ausbau und Vernetzung der gesamtbetrieblichen IT-Infrastruktur
  • Technik zur betriebsflächendeckenden Verfügbarkeit von Breitband-Internet, Netzwerkkomponenten und Server
  • Herstellung der Informationskompatibilität zwischen verschiedenen Systemen in Echtzeit
  • Anlagen zur Out- und Indoor-Lokalisation und -Navigation von Maschinen, Tieren und Akteuren
  • Verbesserung des Datenschutzes und der Datensicherheit

Anlage von Agroforstsystemen und Kurzumtriebsplantagen

  • Anlage von Agroforstsystemen auf Ackerland
  • Anlage von Kurzumtriebsplantagen auf Ackerland

Gefördert werden natürliche Personen, Personengesellschaften und juristische Personen, die Träger eines landwirtschaftlichen Unternehmens sind. Das Unternehmen muss über alle wesentlichen Produktionsfaktoren selbst verfügen sowie alle wesentlichen unternehmerischen Entscheidungen selbst treffen.

Eine Förderung kann grundsätzlich erfolgen, wenn das Unternehmen bzw. die Person

  • einen Umsatz vorweist, der zu mindestens 25 Prozent aus der Produktion von Waren des Anhanges I AEUV erzielt wird,
  • die vorgegebenen Mindestgrößen gemäß §1 Abs. 2 ALG erreicht oder unmittelbar kirchliche, gemeinnützige oder mildtätige Zwecke verfolgt,
  • einen Viehbesatz von weniger als 2,0 Großvieheinheiten je Hektar (GV/ha) zum Zeitpunkt der Antragstellung vorweist und diese Anforderung auch für die Dauer der Zweckbindung einhält,
  • eine ausreichende Qualifikation des Betriebsleiters nachweist sowie
  • keine Renten bezieht (bei juristischen Personen und Personengesellschaften muss mindestens einer der Gesellschafter bzw. Geschäftsführer diese Anforderung erfüllen).

Anteilfinanzierung im Rahmen einer Projektförderung in Form von nicht rückzahlbaren Zuschüssen.

Untergrenze: 20.000 Euro förderfähige Investitionskosten je Förderantrag

Obergrenze: 5.000.000 Euro förderfähige Investitionskosten für die Förderperiode 2023–2027

Die Höhe der Zuschüsse:

RI-Ziff.

Inhalt

Zuschuss-satz %

Zuschlag Bau benachteiligtes Gebiet %

Zuschlag Bau f. Ökobetriebe %

Zuschlag Bau GB %

1.1.1

Tierwohl

40

5

5

-

1.1.2

Klima- und Umweltschutz

40

5

5

-

1.1.3

Wettbewerbsfähigkeit (Tierproduktion)

25

5

5

-

1.2.1

Spezialtechnik lt. Liste 

Biobetten

25

40

-

5

-

(5)

-

-

1.2.2

Wettbewerbsfähigkeit (Pflanzenproduktion)         

mobile Technik

25

 

25

5

 

-

5

 

-

10

 

-

1.3

Verarbeitung/Vermarktung

Mobile Technik

40

25

5

-

5

-

-

-

1.4/1.5

Digitalisierung u. Agroforst

40

(5)

(5)

-

Hinweise zu den Fördersätzen:

Der Zuschlag für bauliche Investitionen im benachteiligten Betrieb wird für jedes Teilvorhaben getrennt geprüft. Voraussetzung ist, dass der Standort des Teilvorhabens im benachteiligten Gebiet liegt. Der Betriebssitz bzw. Flächen im benachteiligten Gebiet sind nicht ausschlaggebend.

Für mobile Technik werden keine Zuschläge gewährt, der Fördersatz ist stets auf 25 Prozent begrenzt.

Der Erwerb von Grundstücken ist bis maximal 10 Prozent der förderfähigen Gesamtausgaben für das betroffene Vorhaben förderfähig. Der Fördersatz ist auf 25 Prozent begrenzt.

Werden Vorhaben im Rahmen EIP beantragt, erhöht sich der Zuschuss um 20 Prozentpunkte, bis zu einer Obergrenze von 65 Prozent Zuschuss.

Allgemeine Aufwendungen (Aufwendungen der Planung sowie im Rahmen der Planung und Durchführung), welche ab dem 01.01.2023 angefallen sind, dürfen bis zu 12 Prozent der förderfähigen Baukosten betragen.

  • Antrags- und Bewilligungsbehörde ist das Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie (LfULG), Referat 31.
  • Es wird ausdrücklich empfohlen, das Investitionskonzept rechtzeitig vor der Antragstellung bei Referat 31 (LfULG) formlos unter referat31.lfulg@smekul.sachsen.de anzufordern. Dieses wird den Antragstellenden per sicherer Datenübertragung zur Verfügung gestellt. Der Abruf ist unabhängig von laufenden Förderaufrufen möglich.

Webbasierte Antragstellung IAF

  • Weitere Informationen zur webbasierten Antragstellung über die Plattform IAF werden schnellstmöglich zur Verfügung gestellt
  • Die Antragstellung erfolgt digital über die Plattform IAF

Vorhabenauswahl

  • Alle bis zum jeweiligen Stichtag bewilligungsreifen Anträge werden anhand von vorgegeben Auswahlkriterien mit einem Punktesystem bewertet und in eine Rangfolge gebracht.
  • Die Bewilligung erfolgt im Rahmen des mit dem Aufruf bekanntgegebenen Budgets entsprechend dieser Rangfolge.
  • Wird der Schwellenwert erreicht, aber die Mittel des zum Aufruf gehörenden Budgets reichen nicht aus um alle Anträge zu bewilligen, dann kann der Antrag in den Nachfolgeaufruf verschoben werden (wenn dieser hinsichtlich der Auswahlkriterien und Schwellenwerte identisch ist).
  • Förderanträge, die den Schwellenwert nicht erreichen, sind von einer Förderung ausgeschlossen.

Die Auszahlung erfolgt nur auf Antrag.

  • Die Auszahlung kann für jedes Teilvorhaben nach dessen vollständiger Umsetzung und Bezahlung beantragt werden. Teilauszahlungen sind nicht zulässig.
  • Die Ausgaben sind durch Rechnungen und Zahlungsnachweise zu belegen.
  • Werden nicht förderfähige Ausgaben beantragt oder weniger förderfähige Ausgaben nachgewiesen, hat dies ggf. Auswirkungen auf die Höhe der Zuwendung.

Webbasierte Auszahlungsantragstellung mit DIANA-Web

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