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Teil C II. Existenzgründungen und Hofnachfolge

Zuwendungszweck ist die Unterstützung von Junglandwirtinnen und Junglandwirten bei der Entwicklung eines landwirtschaftlichen Betriebes, durch die Umsetzung eines mehrjährigen Geschäftsplanes nach einer Existenzgründung oder Hofnachfolge.
Gefördert wird die Entwicklung des landwirtschaftlichen Unternehmens anhand eines fünfjährigen Geschäftsplans.

Anträge können nur innerhalb der Aufruffrist gestellt werden.

Der nächste Förderaufruf wird samt Fristen an dieser Stelle bekanntgegeben.

Der Link zur Plattform IAF sowie die notwendigen Unterlagen sind unter Hinweise zur Antragstellung und Bewilligung verfügbar.

  • Die Betriebsstätte muss sich in Sachsen befinden.
  • Eine Antragstellung ist nur als Einzelunternehmen oder in der Rechtsform einer Personengesellschaft möglich. Bei Personengesellschaften muss die antragstellende Junglandwirtin bzw. der Junglandwirt die wirksame wirtschaftliche Kontrolle über das Unternehmen ausüben.
  • Junglandwirtinnen und Junglandwirte dürfen zum Zeitpunkt der Antragstellung höchstens 40 Jahre alt sein und sich innerhalb der letzten 24 Monate vor Antragstellung erstmals mit einem landwirtschaftlichen Unternehmen niedergelassen haben.
  • Ein angemessenes fachliches Können und Wissen muss vorhanden sein, das heißt es ist der Nachweis einer landwirtschaftlichen Berufsausbildung und Abschluss einer Fachschule oder ein höherwertiger Abschluss notwendig.
  • Bei den Antragstellerinnen und Antragstellern muss es sich um kleine oder mittlere Unternehmen (Definition Kleinstunternehmen nach Empfehlung der Kommission vom 06.05.2003) handeln.
  • Das Unternehmen muss mehr als 25 Prozent der Umsatzerlöse aus pflanzlichen oder tierischen Erzeugnissen gewinnen, die von ihm selbst durch Bodenbewirtschaftung oder durch mit Bodenbewirtschaftung verbundene Tierhaltung produziert werden.
  • Die Mindestgröße gemäß § 1 Abs. 5 Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte (www.svlfg.de/versicherte-personen-alterskasse) muss erreicht werden.
  • Mit dem Antrag ist ein nachhaltig tragfähiger Geschäftsplan vorzulegen.
  • Die Unter- und Obergrenzen für den Standardoutput laut Richtlinie müssen eingehalten werden. Die Berechnung des Standardoutputs ist mit dem Antrag einzureichen.
  • Der Tierbestand des Unternehmens darf höchstens 2 Großvieheinheiten je Hektar (GV/ha) selbstbewirtschafteter Fläche betragen.
  • Die Summe der positiven Einkünfte darf im Durchschnitt der letzten 3 Steuerbescheide vor der Bewilligung für Ledige 90.000 Euro/Jahr und für verheiratete 120.000 Euro/Jahr nicht überschreiten.

Die Zuwendung beträgt 70.000 Euro je begünstigtem Unternehmen und wird über einen Zeitraum von maximal fünf Jahren in Raten nachfolgender Höhe gewährt:

a) Erste Rate 35.000 Euro,

b) Zweite Rate: 25.000 Euro,

c) Schlussrate: 10.000 Euro.

  • Der Bewilligungszeitraum beträgt maximal 5 Jahre und beginnt mit dem Datum des Bewilligungsbescheids. In diesem Zeitraum muss der Geschäftsplan umgesetzt und die Bewirtschaftung des Betriebes sichergestellt werden.
  • Ein Wechsel des Eigentümers, Gesellschafterwechsel oder Hinzutritt neuer Gesellschafter innerhalb der 5 Jahre sind innerhalb von 15 Tagen anzuzeigen und können den Widerruf der Förderung zur Folge haben, wenn nach dem Wechsel nicht mehr alle Auflagen und Förderkriterien eingehalten werden.
  • Der Beginn der Umsetzung und Änderungen des Geschäftsplanes sind bei der Bewilligungsstelle anzuzeigen.
  • Über die gesamte Dauer des Bewilligungszeitraums ist eine Buchführung in Form des BMEL-Jahresabschlusses einzurichten und fortzuführen, beginnend mit dem Wirtschaftsjahr in dem die erste Rate ausgezahlt wird.

Antrags- und Bewilligungsbehörde ist das Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie (LfULG), Referat 31.

Antworten auf häufig gestellte Fragen zum Antrag Existenzgründung/Hofnachfolge finden Sie hier:

  • Die Antragstellung erfolgt digital über die Plattform IAFzur Plattform IAF 
  • Für die Anmeldung wird eine BNR 15 (Viehverkehrsnummer) mit dazugehöriger PIN benötigt. Falls noch nicht vorhanden, muss diese beim örtlich zuständigen Förder- und Fachbildungszentrum des Landesamtes für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie unter Verwendung des Formulars zur Zuteilung einer Registernummer beantragt werden.
  • Alle notwendigen Dokumente sind im IAF als Bilddatei oder im PDF-Format hochzuladen. Bei den auszufüllenden Excel-Dateien ist dafür ein PDF-Druck zu fertigen. Dateien im Format *.xlsx können nicht hochgeladen werden.

Als weitere Pflichtunterlagen sind mit dem Antrag hochzuladen:

  • eine Kopie des Personalausweises als Altersnachweis,
  • der Nachweis der Qualifikation (Abschlusszeugnis Fachschule, Hochschule oder Universität),
  • eine Kopie der letzten drei Einkommenssteuerbescheide bzw. eine Erklärung, falls noch kein Einkommenssteuerbescheid vorliegt,
  • der Nachweis der erstmaligen Niederlassung, z.B. durch Bescheinigung der Aufnahme in die landwirtschaftliche Alterskasse, Anmeldung beim Finanzamt oder ähnliches.
  • Alle bis zum jeweiligen Stichtag bewilligungsreife Anträge werden anhand von vorgegeben Auswahlkriterien mit einem Punktesystem bewertet und in eine Rangfolge gebracht.
  • Vor der Entscheidung wird ein Gutachterausschuss angehört, der ebenfalls Punkte für die jeweiligen Anträge vergibt.
  • Die Bewilligung erfolgt im Rahmen des mit dem Aufruf bekanntgegebenen Budgets entsprechend der sich durch die Bewertung durch die Bewilligungsbehörde und den Gutachterausschuss ergebende Rangfolge.
  • Wird der Schwellenwert erreicht, aber die Mittel des zum Aufruf gehörenden Budgets sind nicht ausreichend, kann der Antrag in den Nachfolgeaufruf verschoben werden (wenn dieser hinsichtlich der Auswahlkriterien und Schwellenwerte identisch ist).
  • Förderanträge, die den Schwellenwert nicht erreichen, sind von einer Förderung ausgeschlossen.
  • Die erste Rate wird nach Prüfung des Geschäftsplans mit der Bewilligung ausgezahlt.
  • Die zweite Rate wird auf Antrag mit Vorlage eines Jahresabschlusses im BMEL-Format und Umsetzung eines Zwischenzieles aus dem Geschäftsplan ausgezahlt. Dabei muss ebenfalls der Nachweis von 25 Prozent der Umsatzerlöse aus Produkten des Anhang 1 AEUV und die Einhaltung eines Tierbesatzes von unter 2 GV/ha erbracht werden.
  • Die Schlussrate wird auf Antrag, mit Vorlage und Prüfung des Abschlussberichtes gezahlt. Die Zahlungen hängen von der ordnungsgemäßen Umsetzung des Geschäftsplanes ab.
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