Förderrichtlinie Gewässer/Hochwasserschutz (FRL GH/2024)
Zweck:
Der Freistaats Sachsen gewährt Zuwendungen für Maßnahmen zur Verbesserung des Zustandes oder Potenzials der Gewässer sowie Maßnahmen des Hochwasser- und Starregenrisikomanagements unter Berücksichtigung der demografischen und wirtschaftlichen Entwicklung sowie der Auswirkungen des Klimawandels.
Gefördert werden Maßnahmen der Gewässerentwicklung, Renaturierung und Durchgängigkeit wenn sie den Zielstellungen des § 91g SächsWG dienen und zur Erreichung eines guten ökologischen Zustandes der jeweiligen Gewässer beitragen. Maßnahmen des Hochwasser- und Starkregenrisikomanagements setzen voraus, dass sie dem öffentlichen Hochwasserschutz oder der Hochwasser- bzw. Gefahrenabwehr zuzurechnen sind. Investive Maßnahmen zum Schutz vor Hochwasser und Starkregen sind auf Grundlage eines Risikomanagementplanes nach § 75 WHG, Hochwasserschutzkonzeptes nach § 71 (1) SächsWG oder einer sonstigen Planung umzusetzen. Die Voruntersuchungen von Auenprojekten dürfen nicht überwiegend naturschutzfachliche Bezüge aufweisen.