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Förderrichtlinie Ausgleichszulage (FRL AZL/2015)

Was ist neu ab 2023?

Ab dem 01. Januar 2023 treten bei der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP) die Neuerungen der EU-Förderperiode 2023 – 2027 in Kraft. Maßnahmen wie Direktzahlungen und Öko-Regelungen sind dabei weitgehend bundeseinheitlich geregelt und ergeben im Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem (InVeKoS) auch für die Ausgleichzulage ein verändertes Umfeld.

Für Sachsen soll die Ausgleichszulage im Jahr 2023 wie folgt fortgeführt werden:

  • Flächen außerhalb Sachsens werden nicht mehr gefördert
  • die Kombinierbarkeit der AZL mit weiteren, ab 2023 möglichen, Flächenförderungen besteht weiterhin
  • Schläge, deren Hauptnutzungsfläche aus Brache oder andere nichtproduktiven Flächen besteht, sind nach derzeitigem Stand auch weiterhin grundsätzlich ausgeschlossen
  • Konditionalitäten-Landschaftselemente können (wie bisher die CC-LE) Teil der förderfähigen Fläche sein
  • die Prämienhöhe, Prämienstaffelung, Degression bleiben auf dem gleichen Niveau wie im Jahr 2022

Einzelheiten können dem Merkblatt entnommen werden, welches fortlaufend ergänzt und aktualisiert wird.

 

Antragsberechtigt

  • aktive Betriebsinhaber im Sinne im Sinne von § 8 GAP-Direktzahlungen-Verordnung
  • die in benachteiligten Gebieten im Freistaat Sachsen wirtschaften und
  • die ihren Betriebssitz im Freistaat Sachsen haben

 

Die Zuwendung wird auf jährlichen Antrag in Form eines Zuschusses gewährt. 

Mindestens 3,0000 ha der für AZL förderfähigen Fläche eines Betriebes müssen im benachteiligten Gebiet in Sachsen liegen.

Die Mindestgröße des förderfähigen Brutto-Schlages beträgt 0,3000 ha.

Aktuelles zur Antragstellung 2023 entnehmen Sie bitte dem Merkblatt, welches fortlaufend ergänzt und aktualisiert wird.

Die Antragstellung erfolgt gemeinsam mit dem Antrag auf Direktzahlungen und flächenbezogene Agrarförderung (DIANAweb Fläche). Mit Hilfe des GIS-Moduls in der Antragssoftware DIANAweb können Schläge und Teilflächen im Feldblock digitalisiert und die flächenbezogenen Antragsunterlagen erstellt werden.

Förderinformationen erteilen die zuständigen Bewilligungsstellen der Förder- und Fachbildungszentren (FBZ) mit Informations- und Servicestellen (ISS) beim Sächsischen Landesamtes für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie (LfULG).

https://www.lfulg.sachsen.de/forder-und-fachbildungszentren-mit-informations-und-servicestellen-9914.html

Der Freistaat Sachsen hat zum 01.01.2018 die Neuabgrenzung der Gebiete, die aus erheblichen naturbedingten Gründen benachteiligt sind, umgesetzt. Seit dem Jahr 2020 kommt zudem die Kategorie "Spezifische Gebiete" in Sachsen zur Anwendung.

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