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Wald und Forstwirtschaft – FRL WuF/2023

Blick auf ein Stück Wald

Mit der Richtlinie Wald und Forstwirtschaft (FRL WuF/2023) werden folgende Ziele verfolgt:

  • Stärkung der Widerstandsfähigkeit und des ökologischen Wertes der Wälder und Schutz der Naturgüter im Wald
  • Unterstützung einer beständigen Entwicklung der Forstwirtschaft im ländlichen Raum
  • Überwindung struktureller Bewirtschaftungshemmnisse im kleinstrukturierten Privatwald und Verbesserung der Absatzbedingungen in der Forstwirtschaft durch besitzübergreifende Zusammenarbeit insbesondere im Rahmen Forstwirtschaftlicher Zusammenschlüsse
  • Waldflächenmehrung durch Erstaufforstung
  • Förderung von Waldschutzmaßnahmen zur Bewältigung von Extremwetterfolgen

Die FRL WuF/2023 ist mit Wirkung vom 14. Juli 2023 in Kraft getreten. Auf dieser Seite finden Sie alle Informationen und Unterlagen zur Richtlinie.

Die Fördermaßnahmen nach Teil 1 (ELER) – Anlagen zur Waldbrandfrüherkennung und Löschwasserentnahmestellen – laufen zukünftig nur noch über die digitale Antragstellung (Federführung des Referates ZA SMEKUL). Anträge können erst gestellt werden, wenn das entsprechende System zur Verfügung steht.

Die übrigen Fördermaßnahmen nach Teil 2 (GAK) können bis auf weiteres mit den Antragsformularen, die auf der Internetseite eingestellt sind, beantragt werden.

Der Bund plant aktuell, die Mittelausstattung für die GAK-Förderung ab dem Jahr 2024 erheblich zu kürzen. Die Finanzierung für die Forstförderung wird teilweise neu aufgestellt. Das hat folgende Konsequenzen:

  • Förderanträge für Forstwirtschaftlichen Wegebau mit Ausführungen in den Jahren 2023 und 2024 können derzeit nicht bewilligt werden. Eine Antragstellung ist aus diesem Grund nicht zu empfehlen, da Angebote und ggf. notwendige Genehmigungen oftmals zeitlich befristet sind und sich in der Zwischenzeit Kostenpositionen verändern können.
     
  • Förderanträge für Waldumbau mit Ausführung und Abrechnung im Jahr 2023 (z. B. reine Naturverjüngung) können aktuell aufgrund fehlender Mittel nicht bewilligt werden. Eine Bewilligung von Vorhaben mit Abrechnung im Jahr 2024 (geplanter Ausführungszeitraum bis maximal Ende Oktober 2024) ist jedoch möglich.

Sobald sich Änderungen an der Sachlage ergeben, wird über diese Internetseite und über die Fachverbände informiert.

Die Massenvermehrung des Großen Fichtenborkenkäfers (Buchdrucker) droht gegenwärtig aus den an Sachsen angrenzenden bayrischen und thüringischen Gebieten auf das sächsische Vogtland überzugreifen. Neben der an sich schon anspruchsvollen Sanierung im kleinparzellierten Privat- und Körperschaftswald kommen aktuell wirtschaftliche Probleme am Holzmarkt bei allen Fichtensortimenten hinzu. Die Preise sinken und die Holzabfuhr in die Werke stockt, insbesondere zu wichtigen Holzabnehmern in Bayern und Thüringen. Aufgrund der beobachteten rasanten Zunahme der Monitoringzahlen und der aktuellen Befallsentwicklung durch den Buchdrucker sind die großen zusammenhängende Fichtenwälder im östlichen Vogtland und im westlichen Erzgebirge akut gefährdet. In keinem anderen sächsischen Landkreis gibt es bezogen auf die Landkreisfläche aktuell eine vergleichbar gefährliche Situation. Angesichts der knappen GAK-Mittel und der begrenzten Personalkapazitäten hat das SMEKUL entschieden, dass die Waldschutzförderung im Vogtlandkreis bis Jahresende 2023 in begrenztem Umfang fortgesetzt wird.

Durch das SMEKUL als oberste Forstbehörde und in Abstimmung mit Sachsenforst wurden entsprechend FRL WuF/2023 Teil 2 B II. 5.1 folgende Festlegungen getroffen:

  • Die Förderung ist auf Schadholz aus Waldflächen im Vogtlandkreis und auf die Baumartengruppe Fichte begrenzt. Das Schadholz kann auch auf geeigneten Plätzen außerhalb des Kreisgebietes gelagert werden.
  • Die Förderung ist befristet bis Ende 2023. Es sind nur Maßnahmen förderfähig, die bis Jahresende 2023 umgesetzt und abgerechnet werden können.
    Entsprechende Förderanträge durch die Waldbesitzer müssen dafür bis spätestens zum 13. November 2023 bei der Bewilligungsstelle vorliegen!
  • Förderfähig sind ausschließlich folgende Waldschutzmaßnahmen nach FRL WuF/2023 Teil 2 B II. 5.2.2 und 5.2.3 für befallenes oder befallsgefährdetes Schadholz, soweit die Maßnahmen rechtzeitig erfolgen und die Entwicklung und Ausbreitung des Buchdruckers dadurch verhindert wird:
    1. Entrinden (vollmechanisch oder manuell)
    2. Transport auf Lagerplätze
    3. Unterhaltung/Betrieb von Lagerplätzen
    4. Bau von Lagerplätzen.

Sofern Sie einen Auszahlungsantrag bzw. Verwendungsnachweis für Vorhaben stellen möchten, welche über die FRL WuF/2020 gefördert wurden, dann finden Sie die Unterlagen auf der zugehörigen Internetseite: www.lsnq.de/wuf

Die Förderrichtlinie des Bundes für »Klimaangepasstes Waldmanagement« wurde am 11. November 2022 veröffentlicht, wie vom BMEL in einer Pressemitteilung am 8. November 2022 angekündigt. Seit dem 12. November 2022 können Förderanträge über das Online-Antragsportal der Fachagentur für nachwachsende Rohstoffe (FNR) unter www.klimaanpassung-wald.de gestellt werden. Das Förderprogramm wird durch die FNR vollzogen. Ansprechpartner für Fragen zum Förderprogramm und zur Antragstellung ist die FNR (Telefon +49 3843 6930-600).

Allgemeiner Hinweis zur Meldung von Schäden an geförderten Objekten, welche sich noch innerhalb der Zweckbindungsfrist befinden, durch höhere Gewalt (z. B. Sturm, Dürre, Starkregen/Hochwasser):

Die Begünstigten sind in solchen Fällen verpflichtet innerhalb von 15 Arbeitstagen nach dem Zeitpunkt, ab dem er hierzu in der Lage ist, den Schaden der Bewilligungsbehörde schriftlich mitzuteilen. Die Schäden sind bitte nach Ort und Ausmaß zu dokumentieren (inklusive Fotos) und die Identnummer des Fördervorhabens anzugeben.

Wichtige Hinweise:

Antragsberechtigte:

  • private und körperschaftliche Waldbesitzer
  • anerkannte forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse nach § 15 Bundeswaldgesetz

 (ausgenommen sind der Bund und das Land)

Konditionen:

Festbetragsfinanzierung (Basisprämie in EUR/ha zzgl. Festbeträgen in EUR/Pflanze bzw. EUR/kg Saatgut bei Saat)

Antragsstichtag:

Für den Fördergegenstand ist ein ganzjähriges Antragsverfahren möglich.

Am Jahresende 2023 endet die Bereitstellung zweckgebundener GAK-Mittel für den GAK-Rahmenplan Förderbereich 5 F durch den Bund und somit auch die Förderung der Waldschutzmaßnahmen nach der Förderrichtlinie Wald und Forstwirtschaft. 

Um eine Bearbeitung und Auszahlung aller Waldschutzanträge im Jahr 2023 zu gewährleisten, wurde in Abstimmung mit der Bewilligungsbehörde der Stichtag 30. Juni 2023 festgelegt.

Mit Erlass der obersten Forstbehörde vom 09.08.2023 wurde die Förderung von ausgewählten Waldschutzmaßnahmen im Vogtlandkreis für die Baumartengruppe Fichte bis Ende 2023 verlängert (s. oben unter aktuelle Informationen).

Wichtige Hinweise:

Förderanträge für Forstwirtschaftlichen Wegebau mit Ausführungen in den Jahren 2023 und 2024 können derzeit nicht bewilligt werden. Eine Antragstellung ist aus diesem Grund nicht zu empfehlen, da Angebote und ggf. notwendige Genehmigungen oftmals zeitlich befristet sind und sich in der Zwischenzeit Kostenpositionen verändern können.

Erschließungsmaßnahmen im Wald können Eingriffe in Natur und Landschaft nach § 14 Bundesnaturschutzgesetz (§ 9 Sächsisches Naturschutzgesetz) darstellen, die ggf. durch Ausgleichsmaßnahmen zu kompensieren sind. Bei Vorhaben zum Ausbau von Holzabfuhrwegen ist mit dem Förderantrag immer die Genehmigung / Stellungnahme der unteren Naturschutzbehörde einzureichen. Eventuelle Ausgleichsmaßnahmen und deren Kosten sind im Finanzierungsplan zu berücksichtigen.

Antragsberechtigte:

  • private und körperschaftliche Waldbesitzer
  • anerkannte forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse nach § 15 Bundeswaldgesetz
  • Teilnehmergemeinschaften nach dem Flurbereinigungsgesetz und Jagdgenossenschaften nach § 9 Bundesjagdgesetz (Wegebau)

(ausgenommen sind der Bund und das Land)

Konditionen:

Investitionsförderung mit Anteilsfinanzierung in Form eines einmaligen Zuschusses

Antragsstichtage:

Die Förderanträge müssen immer zu den Stichtagen 31. März und 31. Oktober des jeweiligen Kalenderjahres in der Bewilligungsbehörde vorliegen.

Bitte beachten Sie, dass für geförderte Erstaufforstungsvorhaben nach RL WuF/2023 auf Ackerland (generell) sowie Grünland (nur in  Hochwasserentstehungsgebieten und in landesplanerischen Vorranggebieten für Waldmehrung) nach erfolgter Realisierung (Endfestsetzungsbescheid) eine Einkommensverlustprämie über die RL AUK/2023 (lsnq.de/auk2023) beantragt werden kann.

Antragsberechtigte:

  • private und körperschaftliche Waldbesitzer
  • anerkannte forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse nach § 15 Bundeswaldgesetz
  • Eigentümer / Bewirtschafter potentieller Erstaufforstungsflächen

 (ausgenommen sind der Bund und das Land)

Konditionen:

Festbetragsfinanzierung (Festbeträge in EUR/Pflanze)

Antragsstichtag:

Für den Fördergegenstand ist ein ganzjähriges Antragsverfahren möglich.

Wichtige Hinweise:

Antragsberechtigt:

Antragsberechtigt sind anerkannte forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse nach § 15 Bundeswaldgesetz; ausgenommen sind der Bund und das Land.

Konditionen:

Festbetragsfinanzierung (Zusammenfassung Holzangebot, Waldpflegeverträge und Mitgliederinformation und -aktivierung)
Anteilsfinanzierung bei der Professionalisierung von Zusammenschlüssen und Projektmanagement zur Erstellung von Waldbewirtschaftungsplänen

Aufrufe und Stichtage:

Für den GAK-finanzierten Fördergegenstand (Förderung forstlicher Zusammenschlüsse) gilt der jährliche Stichtag 31. Oktober für Vorhaben, die im folgenden Jahr bewilligt werden sollen (Posteingang in der Bewilligungsbehörde).

Wichtige Hinweise:

Antragsberechtigte:

Für die Waldbrandüberwachung und den Waldbrandschutz zuständige Gebietskörperschaften sowie von ihnen beauftragte Kommunen, Zweckverbände oder Verwaltungsgemeinschaften.

Konditionen:

Investitionsförderung mit Anteilsfinanzierung in Form eines einmaligen Zuschusses

Antragsstichtage:

Die Förderanträge müssen immer zu den Stichtagen 31. März und 31. Oktober des jeweiligen Kalenderjahres in der Bewilligungsbehörde vorliegen.

Bei diesem Fördergegenstand ist die digitale Antragstellung vorgesehen. Sobald diese freigegeben ist, finden Sie hier die Links zu den entsprechenden Seiten.

Ansprechpartner vor Ort

Antragsstelle

Staatsbetrieb Sachsenforst

Obere Forst- und Jagdbehörde - Außenstelle Bautzen

Postanschrift:
Paul-Neck-Straße 127
02625 Bautzen

Telefon: 03591 216-0

E-Mail: poststelle.sbs-glbautzen@smekul.sachsen.de

Webseite: https://www.sbs.sachsen.de

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