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Förderrichtlinie Wald und Forstwirtschaft (FRL WuF/2023)

Blick auf ein Stück Wald

Mit der Richtlinie Wald und Forstwirtschaft (FRL WuF/2023) werden folgende Ziele verfolgt:

  • Stärkung der Widerstandsfähigkeit und des ökologischen Wertes der Wälder und Schutz der Naturgüter im Wald
  • Unterstützung einer beständigen Entwicklung der Forstwirtschaft im ländlichen Raum
  • Überwindung struktureller Bewirtschaftungshemmnisse im kleinstrukturierten Privatwald und Verbesserung der Absatzbedingungen in der Forstwirtschaft durch besitzübergreifende Zusammenarbeit insbesondere im Rahmen Forstwirtschaftlicher Zusammenschlüsse
  • Waldflächenmehrung durch Erstaufforstung
  • Förderung von Waldschutzmaßnahmen zur Bewältigung von Extremwetterfolgen

Die FRL WuF/2023 ist mit Wirkung vom 14. Juli 2023 in Kraft getreten. Auf dieser Seite finden Sie alle Informationen und Unterlagen zur Richtlinie.

Der Haushaltsansatz für die forstliche Förderung wird voraussichtlich erst im März feststehen. Ein gewisses Kontingent für Auszahlungen und Bewilligungen im ersten Quartal wurde aber bereits freigegeben.

Waldumbau: Wir gehen davon aus, dass für den Waldumbau weiterhin ausreichend Fördermittel aus Bundesprogrammen zur Verfügung stehen. Vor allem, um die Pflanzperiode im Frühjahr zu nutzen, sollen Förderanträge weiter gestellt werden. Sie werden so schnell wie möglich geprüft und im Rahmen des vorläufigen Fördermittelkontingentes für das erste Quartal 2024 bewilligt.

Forstlicher Wegebau: Es ist noch unsicher, wie viele Fördermittel 2024 für diesen Fördergegenstand zur Verfügung stehen werden. Der erste Antragsstichtag ist der 31. März, danach werden die bis dahin eingegangenen Förderanträge bearbeitet. Dann wird voraussichtlich auch der Fördermittelhaushalt für 2024 feststehen. Je nachdem, wie hoch das Budget für Wegebau sein wird, können eventuell nicht alle Anträge bewilligt werden und es werden prioritäre Vorhaben ausgewählt werden müssen. Darüber wird dann bei Bedarf separat informiert.

Forstliche Zusammenschlüsse: Die Auszahlungsanträge für das Umsetzungsjahr 2023 sind wie immer bis zum Stichtag 1. April 2024 zu stellen. Die bewilligten Mittel dafür stehen in vollem Umfang zur Verfügung.

Erstaufforstung: Förderanträge können laufend gestellt werden. Mit der Bewilligung wird begonnen, wenn der Förderhaushalt für 2024 feststeht.

Waldschutzmaßnahmen: Das SMEKUL als oberste Forstbehörde hat per Erlass vom 10. April 2024 entschieden, dass die regional auf den Vogtlandkreis beschränkte Waldschutzförderung im Zeitraum 1. April bis 15. November 2024  fortgeführt wird. Details und Antragsunterlagen finden Sie unter dem Fördergegenstand »Waldschutzmaßnahmen«.

Die Förderrichtlinie des Bundes für »Klimaangepasstes Waldmanagement« wurde am 11. November 2022 veröffentlicht, wie vom BMEL in einer Pressemitteilung am 8. November 2022 angekündigt. Seit dem 12. November 2022 können Förderanträge über das Online-Antragsportal der Fachagentur für nachwachsende Rohstoffe (FNR) unter www.klimaanpassung-wald.de gestellt werden. Das Förderprogramm wird durch die FNR vollzogen. Ansprechpartner für Fragen zum Förderprogramm und zur Antragstellung ist die FNR (Telefon +49 3843 6930-600).

Allgemeiner Hinweis zur Meldung von Schäden an geförderten Objekten, welche sich noch innerhalb der Zweckbindungsfrist befinden, durch höhere Gewalt (z. B. Sturm, Dürre, Starkregen/Hochwasser):

Die Begünstigten sind in solchen Fällen verpflichtet innerhalb von 15 Arbeitstagen nach dem Zeitpunkt, ab dem sie hierzu in der Lage sind, den Schaden der Bewilligungsbehörde schriftlich mitzuteilen. Die Schäden sind nach Ort und Ausmaß zu dokumentieren (sofern möglich mit aussagekräftigen Fotos) und die Identnummer des Fördervorhabens anzugeben.

Wichtige Hinweise:

Antragsberechtigte:

  • private und körperschaftliche Waldbesitzer
  • anerkannte forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse nach § 15 Bundeswaldgesetz

 (ausgenommen sind der Bund und das Land)

Konditionen:

Festbetragsfinanzierung (Basisprämie in EUR/ha zzgl. Festbeträgen in EUR/Pflanze bzw. EUR/kg Saatgut bei Saat)

Antragsstichtag:

Für den Fördergegenstand ist ein ganzjähriges Antragsverfahren möglich.

Wie im 2. Halbjahr 2023 besteht auch im Jahr 2024 die Gefahr, dass die Massenvermehrung des Großen Fichtenborkenkäfers (Buchdrucker) von den angrenzenden bayrischen und thüringischen Gebieten auf das sächsische Vogtland übergreift. Auch wenn die Situation derzeit beherrschbar scheint (guter Holzmarkt und Holzabfluss aus dem Wald, gute Wasserversorgung im Winterhalbjahr), soll die Förderung im Vogtland fortgeführt werden, um auf eine Verschärfung der Lage vorbereitet zu sein. Die Baumartengruppen Lärche und Kiefer werden einbezogen, weil sie nicht nur durch spezifische Borkenkäferarten sondern auch durch ein mögliches Übergreifen der Fichtenborkenkäfer bei hohem Befallsdruck gefährdet sind.

Durch das SMEKUL als oberste Forstbehörde werden in Abstimmung mit Sachsenforst und dem Ausschuss für den Privat- und Körperschaftswald entsprechend FRL WuF/2023 Teil 2 B II. 5.1 folgende Festlegungen getroffen:

  • Die drohende Borkenkäferkalamität im sächsischen Vogtland ist eine Folge der Extremwetterereignisse (Sturm, Dürre) seit 2018 und der dadurch verursachten Borkenkäfermassenvermehrung mit einem Schwerpunkt in Nordostbayern und Ostthüringen. Die Prognosen für die angrenzende Region Vogtland lassen einen weiterhin extrem hohen Befallsdruck erwarten.
  • Um das Fortschreiten der Schäden in Sachsen einzudämmen und ein Übergreifen auf die geschlossenen fichtendominierten Waldgebiete im westlichen Erzgebirge zu verhindern, ist in der aktuellen Holzmarktsituation eine finanzielle Unterstützung von privaten und körperschaftlichen Waldbesitzenden im Vogtland bei Abtransport und Lagerung oder Entrindung des Schadholzes erforderlich.
  • Die Förderung ist auf Schadholz aus Waldflächen im Vogtlandkreis und auf die Baumartengruppen Fichte, Lärche und Kiefer begrenzt. Das Schadholz kann auch auf geeigneten Plätzen außerhalb des Kreisgebietes gelagert werden.
  • Die Förderung ist vorerst befristet auf das Zeitfenster 1. April 2024 bis 15. November 2024. Es sind nur Maßnahmen förderfähig, die in diesem Zeitfenster umgesetzt und abgerechnet werden.
  • Förderfähig sind folgende Waldschutzmaßnahmen nach FRL WuF/2023 Teil 2 B II. 5.2.2 und 5.2.3 für befallenes oder befallsgefährdetes Schadholz, soweit die Maßnahmen rechtzeitig erfolgen und die Entwicklung und Ausbreitung des Buchdruckers dadurch verhindert wird:

1.)        Entrinden (vollmechanisch oder manuell)
2.)        Transport auf Lagerplätze
3.)        Unterhaltung/Betrieb von Lagerplätzen
4.)        Bau von Lagerplätzen

Gemäß FRL WuF/2023 Teil 2 B II. 5.6 d) erhalten anerkannte Forstbetriebsgemeinschaften mit angestelltem forstfachlichen Personal einen Zuschlag von einem Euro je Kubikmeter für die Maßnahmen Entrindung und Transport auf Lagerplätze.

Wichtige Hinweise:

Bitte beachten Sie die Hinweise unter "Aktuelle Informationen".

Erschließungsmaßnahmen im Wald können Eingriffe in Natur und Landschaft nach § 14 Bundesnaturschutzgesetz (§ 9 Sächsisches Naturschutzgesetz) darstellen, die ggf. durch Ausgleichsmaßnahmen zu kompensieren sind. Bei Vorhaben zum Ausbau von Holzabfuhrwegen ist mit dem Förderantrag immer die Genehmigung / Stellungnahme der unteren Naturschutzbehörde einzureichen. Eventuelle Ausgleichsmaßnahmen und deren Kosten sind im Finanzierungsplan zu berücksichtigen.

Antragsberechtigte:

  • private und körperschaftliche Waldbesitzer
  • anerkannte forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse nach § 15 Bundeswaldgesetz
  • Teilnehmergemeinschaften nach dem Flurbereinigungsgesetz und Jagdgenossenschaften nach § 9 Bundesjagdgesetz (Wegebau)

(ausgenommen sind der Bund und das Land)

Konditionen:

Investitionsförderung mit Anteilsfinanzierung in Form eines einmaligen Zuschusses

Antragsstichtage:

Die Förderanträge müssen immer zu den Stichtagen 31. März und 31. Oktober des jeweiligen Kalenderjahres in der Bewilligungsbehörde vorliegen.

Bitte beachten Sie, dass für geförderte Erstaufforstungsvorhaben nach RL WuF/2023 auf Ackerland (generell) sowie Grünland (nur in  Hochwasserentstehungsgebieten und in landesplanerischen Vorranggebieten für Waldmehrung) nach erfolgter Realisierung (Endfestsetzungsbescheid) eine Einkommensverlustprämie über die RL AUK/2023 (lsnq.de/auk2023) beantragt werden kann.

Antragsberechtigte:

  • private und körperschaftliche Waldbesitzer
  • anerkannte forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse nach § 15 Bundeswaldgesetz
  • Eigentümer / Bewirtschafter potentieller Erstaufforstungsflächen

 (ausgenommen sind der Bund und das Land)

Konditionen:

Festbetragsfinanzierung (Festbeträge in EUR/Pflanze)

Antragsstichtag:

Für den Fördergegenstand ist ein ganzjähriges Antragsverfahren möglich.

Wichtige Hinweise:

Antragsberechtigt:

Antragsberechtigt sind anerkannte forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse nach § 15 Bundeswaldgesetz; ausgenommen sind der Bund und das Land.

Konditionen:

Festbetragsfinanzierung (Zusammenfassung Holzangebot, Waldpflegeverträge und Mitgliederinformation und -aktivierung)
Anteilsfinanzierung bei der Professionalisierung von Zusammenschlüssen und Projektmanagement zur Erstellung von Waldbewirtschaftungsplänen

Aufrufe und Stichtage:

Für den GAK-finanzierten Fördergegenstand (Förderung forstlicher Zusammenschlüsse) gilt der jährliche Stichtag 31. Oktober für Vorhaben, die im folgenden Jahr bewilligt werden sollen (Posteingang in der Bewilligungsbehörde).

Wichtige Hinweise:

Antragsberechtigte:

Für die Waldbrandüberwachung und den Waldbrandschutz zuständige Gebietskörperschaften sowie von ihnen beauftragte Kommunen, Zweckverbände oder Verwaltungsgemeinschaften.

Konditionen:

Investitionsförderung mit Anteilsfinanzierung in Form eines einmaligen Zuschusses

Antragsstichtage:

Die Förderanträge müssen immer zu den Stichtagen 31. März und 31. Oktober des jeweiligen Kalenderjahres in der Bewilligungsbehörde vorliegen.

Antragstellung:

Bei diesem Fördergegenstand ist die digitale Antragstellung vorgesehen. Sie ist unter folgendem Link möglich:

Formulare der Anlagen zum digitalen Förderantrag (bitte ausfüllen und als Anlage zum Antrag hochladen):

Formulare zur Beantragung einer BNR 10 und BNR 15 – Beide Nummern sind Voraussetzungen, um einen Förderantrag zu stellen.

Bitte reichen Sie beim Fördergegenstand »Löschwasserentnahmestellen« 3 Angebote von Fachfirmen ein, da diese zur Plausibilisierung der Kosten dienen. Beim Fördergegenstand »automatische Waldbrandfrüherkennungssysteme« reichen Sie bitte die Kostenschätzung der Firma ein und begründen die Vergabe an diese.

Ansprechpartner vor Ort

Antragsstelle

Staatsbetrieb Sachsenforst

Obere Forst- und Jagdbehörde - Außenstelle Bautzen

Postanschrift:
Paul-Neck-Straße 127
02625 Bautzen

Telefon: 03591 216-0

E-Mail: poststelle.sbs-glbautzen@smekul.sachsen.de

Webseite: https://www.sbs.sachsen.de

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