Speicherung von Energie (RL Speicher/2021)
Hinweise
Aufhebung der Verpflichtung zur Begrenzung der Netzeinspeiseleistung auf 50%
Auf Grundlage dieser beiden Richtlinien galt die Zuwendungsvoraussetzung, dass „Die Leistung der Netzeinspeisung des mit dem Stromspeicher verknüpften Solargenerators nicht mehr als 50 Prozent der Nennleistung des Solargenerators betragen darf.“ Das heißt, wer nach diesen Richtlinien einen Stromspeicher gefördert bekommen hat, musste für die Zweckbindungsfrist von fünf Jahren seine Netzeinspeisung auf 50 Prozent drosseln.
Angesichts der aktuellen Energiekrise und vor dem Hintergrund der erhöhten Notwendigkeit, den Ausbau bzw. den Anteil der erneuerbaren Energien am Stromverbrauch voranzutreiben, wurden diese Vorgaben und damit die Verpflichtung aus dem Zuwendungsverhältnis für die Zukunft aufgehoben.
Zur Vollständigen Pressemitteilung: Geförderte Photovoltaik-Speicher: Drosselung der Einspeisung aufgehoben (sachsen.de)
Weiterhin gilt:
Für die Förderrichtlinie Speicher (FRL Speicher/2021) können wegen der in kürzester Zeit eingegangenen Vielzahl von Anträgen bereits zum 14. Februar 2022 keine neuen Anträge angenommen werden. Die vom Landesgesetzgeber für das Jahr 2022 zur Verfügung gestellten 3,8 Mio. EUR sind binnen weniger Stunden ausgeschöpft worden.
Die Förderanträge werden im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel und in der Reihenfolge des Erreichens der Vollständigkeit der notwendigen Unterlagen bewilligt. Aufgrund der Vielzahl der Anträge und der dafür absehbar nicht ausreichenden Haushaltsmittel ist es möglich, dass Mittel nicht, nicht in der beantragten Höhe oder nicht zum beantragten Zeitpunkt bewilligt werden.
Die außerordentliche Nachfrage zeigt, dass Speicher insbesondere im privaten Bereich erfolgreich im Markt eingeführt sind. Batteriespeicher sind künftig größtenteils auch ohne Förderung rentierlich. Die bisherige Förderung hat ihren Zweck - Anreiz zur Implementierung von Speichertechnologie im Zusammenhang mit dem Ausbau von Photovoltaikanlagen – erfüllt. Die Förderrichtlinie Speicher/2021 wird in der vorliegenden Form daher nicht weitergeführt.
Für KMU (Kleine und Mittlere Unternehmen), Kommunen, kommunale Unternehmen, gemeinnützige Organisationen, Vereine, Stiftungen, Genossenschaften wird aktuell im Rahmen der EFRE-Förderung eine weitere Fördermöglichkeit für intelligente Energiesysteme, Netze und Speichersysteme auf lokaler Ebene vorbereitet.
Alternativ stellt die KfW-Bank zur Verwirklichung Ihrer Projekte den zinsgünstigen Kredit 270 »Erneuerbare Energien – Standard« bereit. Mit diesem Kredit können u. a. Anlagen zur Erzeugung von Strom und Wärme sowie Speicher, darunter auch Photovoltaikanlagen, Batteriespeicher und Wärmespeicher, finanziert werden.
Antragstelle
- Sächsische Aufbaubank - Förderbank
- Hinweise, FAQ, Leitfaden zum SAB-Förderportal
- Pressemitteilung vom 17.01.2022