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Förderrichtlinie Agrarumwelt- und Klimamaßnahmen – AUK/2015

Aktuelle Informationen im Antragsjahr 2022

Februar 2022 - Hinweis zur Beantragung von Förderung der FRL AUK/2015 im Antragsjahr 2022

Antragstellende, deren fünfjähriger Verpflichtungszeitraum nach Förderrichtlinie AUK/2015 bereits erfüllt ist, können ihre Verpflichtung um ein weiteres Jahr verlängern. Für Neuverpflichtungen bestehen im Jahr 2022 weitere Zugangsbeschränkungen und verkürzte Verpflichtungszeiträume. Informationen und Details hierzu finden Sie im "Hinweisblatt Verlängerung Neuverpflichtung AUNaP 2022".

Seit dem Jahr 2021 werden Schläge mit dem Vorhaben AL.4-Zwischenfrüchte in sogenannten Nitratgebieten nicht mehr gefördert, ab 2022 mit Ausnahme der Trockengebiete. Details entnehmen Sie bitte dem aktuellen "Merkblatt zur Antragstellung und Durchführung der Vorhaben RL AUK".

Grünlandvorhaben

Ackervorhaben AL. 5c - Mehrjährige Blühflächen

Zuwendungsvoraussetzung für die Maßnahme ist der Nachweis eines Saatgutbeleges für eine Saatgutmischung gemäß Vogaben. Die Vorgaben werden im Folgenden aufgeführt und erläutert.

SaatenZeller GmbH

Postanschrift:
SaatenZeller GmbH
Eftalstraße 6
63928 Eichenbühl/Riedern

Wildsaaten Wieden & Guth

Postanschrift:
Wildsaaten Wieden & Guth
Raubach 24A
35583 Wetzlar

Feldsaaten Freudenberger GmbH & Co. KG

Bayerische Futtersaatbau GmbH

Ackervorhaben AL. 5d - Einjährige Blühflächen

Die Sächsische Aufbaubank (SAB) bietet Vorfinanzierungsdarlehen für Vorhaben der Förderrichtlinie Agrarumwelt- und Klimamaßnahmen (FRL AUK/ 2015) an. Die Vorfinanzierungsdarlehen können von Verbänden/ Vereinen, Stiftungen und kommunalen Zusammenschlüssen in Anspruch genommen werden. Die Darlehenshöhe liegt zwischen 10.000 und max. 75.000 EUR und wird speziell zur Vorfinanzierung von ELER-finanzierten Vorhaben ausgegeben.

Nähere Informationen zum Vorfinanzierungsdarlehen, Ansprechpartner für Rückfragen  sowie die erforderlichen Antragsunterlagen können auf folgender Internetseite der SAB abgerufen werden:

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