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Förderrichtlinie Kreislaufwirtschaft (FRL KrW/2024)

Der Freistaat Sachsen gewährt Zuwendungen zur Umsetzung des Programms des Freistaates Sachsen für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) und den Just Transition Fund (JTF) im Förderzeitraum 2021 bis 2027 sowie des territorialen Plans für einen gerechten Übergang. Gefördert werden investive und nichtinvestive Vorhaben zur Förderung des Übergangs zu einer ressourceneffizienten und emissionsarmen Kreislaufwirtschaft in Sachsen. JTF-geförderte Vorhaben tragen zusätzlich dazu bei, Regionen und Menschen in die Lage zu versetzen, die sozialen, beschäftigungsspezifischen, wirtschaftlichen und ökologischen Auswirkungen des Übergangs zu einer klimaneutralen Wirtschaft zu bewältigen.

Die Sächsische Aufbaubank – Förderbank (SAB) ist Bewilligungsstelle für das Programm und Trägerin des Antragsverfahrens. Eine Antragstellung ist ab sofort möglich. Weitere Informationen erhalten Sie über das Förderportal der SAB.

Förderrichtlinie KrW/2024

Fördergegenstand 2.1 a): Investitionen zur Umstellung auf kreislaufwirtschaftsbasierte Produktionsverfahren oder Produkte zur Reduzierung von Produktionsabfällen oder des Rohstoffeinsatzes, einschließlich des Ersatzes primärer Roh- und Ausgangsstoffe und der Verwendung von Recyclingmaterial als Rohstoff, Prozessen zur Digitalisierung, Prozessneugestaltungen und -optimierungen

  • Fördersatz: 35–55 % der förderfähigen Ausgaben
  • Zuwendungshöhe: 8.000 Euro–2.300.000 Euro

Fördergegenstand 2.1 b): Investitionen zur Verbesserung der Bewirtschaftung von Abfällen, einschließlich Prozessen zur Digitalisierung, insbesondere in Bezug auf die Qualität und Quantität der getrennt gesammelten Abfallfraktionen aus privaten Haushaltungen sowie von Gewerbe und Industrie, Verwertung biogener Abfälle, Qualität von Wertstoffhöfen, Recycling von Abfällen aus privaten Haushalten, Recycling von Abfällen aus Gewerbe und Industrie, Maßnahmen zum Einsatz von Recyclingmaterial als Rohstoff, insbesondere von mineralischen Stoffen und Phosphorrückgewinnung aus Klärschlämmen entsprechend Klärschlammverordnung

  • Fördersatz: 10–60 % der förderfähigen Ausgaben
  • Zuwendungshöhe: 8.000 Euro–2.300.000 Euro

Fördergegenstand 2.1 c): Nichtinvestive Maßnahmen, insbesondere zur Akzeptanzsteigerung sowie Sensibilisierungsmaßnahmen, Schaffung notwendiger strategischer Grundlagen sowie Evaluierungen von bestehenden Verfahren und Modellvorhaben und Austauschformate zur Verbreitung von Erfahrungen und Kenntnissen im Zusammenhang mit den geförderten Investitionen oder zur Abfallvermeidung

  • Fördersatz: 60 % der förderfähigen Ausgaben
  • Zuwendungshöhe: 2.500 Euro–30.000 Euro

Fördergegenstand 2.2 a): Investitionen zur Umstellung auf kreislaufwirtschaftsbasierte Produktionsverfahren oder Produkte zur Reduzierung von Produktionsabfällen oder des Rohstoffeinsatzes, einschließlich des Ersatzes primärer Roh- und Ausgangsstoffe und der Verwendung von Recyclingmaterial als Rohstoff unter Berücksichtigung der Ressourceneffizienz, Prozessen zur Digitalisierung, Prozessneugestaltungen und -optimierungen

  • Fördersatz: 40–60 % der förderfähigen Ausgaben
  • Zuwendungshöhe: 8.000 Euro–2.300.000 Euro

Fördergegenstand 2.2 b): Investitionen in die Herstellung fortschrittlicher Biokraftstoffe aus Abfällen und in die Infrastruktur hierfür, einschließlich Maßnahmen zur Errichtung und Anpassung von Anlagen

  • Fördersatz: 30–50 % der förderfähigen Ausgaben
  • Zuwendungshöhe: 8.000 Euro–2.300.000 Euro

Fördergegenstand 2.2 c): Investitionen zur Verbesserung der Bewirtschaftung von Abfällen, insbesondere Maßnahmen zum Einsatz von Recyclingmaterial als Rohstoff, insbesondere von mineralischen Stoffen

  • Fördersatz: 10–65 %
  • Zuwendungshöhe: 8.000 Euro–2.300.000 Euro

Fördergegenstand 2.2 d): Qualifizierungsmaßnahmen im Zusammenhang mit im Rahmen der über die Fördergegenstände in Nummer 2.2 Buchstaben a, b und c geförderten Investitionen, insbesondere Fortbildungen, Beratungen und geeignete Austauschformate

  • Fördersatz: 65–70 %
  • Zuwendungshöhe: 500 Euro–50.000 Euro
  • Unternehmen, öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger, Kommunen, kommunale Zweckverbände, Verbände, Vereine und gemeinnützige Organisationen
  • Investive Vorhaben müssen zur Ressourceneffizienzsteigerung beitragen
  • Der Vorhabensort für Vorhaben gemäß Nummer 2.2 muss in den Landkreisen Görlitz, Bautzen, Nordsachsen, Leipzig, in der kreisfreien Stadt Leipzig oder in der kreisfreien Stadt Chemnitz (JTF-Gebiete) liegen und zum Strukturwandel beitragen
  • Für Infrastrukturinvestitionen mit einer erwarteten Lebensdauer von mindestens fünf Jahren muss eine Klimaverträglichkeitsprüfung durchgeführt werden
  • Die Förderfähigkeit von Großunternehmen und Unternehmen mit einer staatlichen Beteiligung ab 25 % hängt vom Fonds, der Vorhabensart und dem Vorhabensort ab; siehe Merkblatt  »Förderfähigkeit von Unternehmen in Abhängigkeit von Fonds, Unternehmensgröße, Vorhabensart und Vorhabensort« (*pdf, 0,51 MB)

Weiterhin ist zu beachten:

  • Gesicherte Gesamtfinanzierung
  • Anwendung und Einhaltung der Regelungen zur Vergabe öffentlicher Aufträge und der Haushaltsgrundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit
  • Qualifizierungsmaßnahmen nach Fördergegenstand 2.2 d) können zeitgleich mit einer investiven Maßnahme nach den Fördergegenständen 2.2 a) bis c) oder separat bei der Bewilligungsstelle beantragt werden
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